Dienstag, 12. Februar 2019

Diskussionsentwurf zur Reform des Pfändungsschutzkontos

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Am 02.11.2018 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz einen Diskussionsentwurf für eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz veröffentlicht. Das sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) sieht dabei neben rein formalen Änderungen – wie etwa der Aktualisierung einzelner Rechtsbegriffe und der übersichtlicheren Gestaltung bestehender Vorschriften – auch eine Vielzahl neuer Regelungen zu Einrichtung, Wechsel und Schutzumfang des Kontopfändungsschutzes vor. Die alten und neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollen dabei in einem eigenen Abschnitt im achten Buch der ZPO zusammengefasst werden.






SEMINARTIPP

Eingehende Pfändungen, 27.06.2019, Köln.



Neu aufgenommen werden sollen beispielsweise Vorschriften zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos (vgl. § 850k Abs. 3 ZPO-E) und für den Kontenwechsel (vgl. § 850l ZPO-E). So ist derzeit vorgesehen, dass bei bestehenden Gemeinschaftskonten jeder Kontoinhaber binnen eines Monats nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen kann, dass sein „Anteil“ in ein eigenständiges P-Konto transferiert wird, wobei eine Verteilung im Zweifel nach Kopfteilen erfolgen soll. Bestehende Pfändungen und Überweisungen sollen sich an dem übertragenen Guthaben fortsetzen.

Die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Freibetrag auf die Folgemonate zu übertragen, soll auf drei Monate – statt bisher einem Monat – ausgedehnt werden (vgl. § 899 ZPO-E). Vorgesehen ist auch eine Verbesserung des Pfändungsschutzes bei debitorischen Konten (vgl. § 901 ZPO-E). Zudem sollen die bereits bestehenden Mitteilungspflichten der Kreditinstitute um weitere Informationen – wie etwa die Mitteilung des noch bestehenden pfändungsfreien Guthabens – erweitert werden (vgl. § 908 ZPO-E).

PRAXISTIPP

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz knüpft an die bereits mit der erstmaligen Einführung des Pfändungsschutzkontos verbundene Tendenz an, dem Grunde nach hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Pfändungsschutzes zunehmend auf die Kreditwirtschaft „auszulagern“, ohne zugleich die Möglichkeit zu eröffnen, die hiermit verbundenen Kosten und zusätzlichen Haftungsrisiken adäquat auf die Verursacher umzulegen. Besonders deutlich wird dies etwa an der geplanten Regelung des § 850l ZPO-E, wonach bei einem gewünschten Kontowechsel das übertragende Kreditinstitut die bestehenden gerichtlichen Beschlüsse per Gerichtsvollzieher an das empfangende Zahlungsinstitut zuzustellen hat.

Problematisch sind die zahlreichen geplanten Vorschriften zur Ausweitung des Schuldnerschutzes auch deshalb, da sie in ihrer derzeitigen Form anstelle der gewünschten Transparenz, ganz im Gegenteil, eine sich zu Lasten aller Beteiligten auswirkende Verkomplizierung herbeiführen würden.

Es bleibt daher abzuwarten, in welcher Form und ob überhaupt die im Diskussionsentwurf enthaltenen Anpassungen nach Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen von Verbänden und sonstigen Interessengemeinschaften im weiteren Gesetzgebungsverfahren letztlich Berücksichtigung finden werden.



Beitragsnummer: 1133

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