Dr. Nicolai-Anselm von Holst, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Das Kammergericht hat mit seinem bereits vorstehend zitierten Urt. v. 31.10.2018 – 26 U 58/17 bestätigt, dass ein Gläubigerverzug der Bank die Angabe des konkret zu zahlenden Betrages durch den Darlehensnehmer erforderlich macht. Der Darlehensnehmer müsse diesen „selbst berechnen“ und dann so anbieten, dass die Bank nur noch zuzugreifen brauche (so schon BGH, Urt. v. 20.01.2018 – XI ZR 127/16). Für die Annahme des Gläubigerverzuges der Bank kann daher ein Schreiben der von dem Darlehensnehmer beauftragten ablösenden Drittbank, ihr den Ablösesaldo mitzuteilen, nicht ausreichen. Es fehlt in jedem Fall an der Angabe des konkret zur Zahlung angebotenen Betrages. Dies könnte allenfalls dann anders gesehen werden, wenn (1) auch die Darlehensrückzahlungsansprüche fällig sind und (2) der Darlehensnehmer damit einverstanden ist, dass zunächst das gesamte Darlehen – unbeschadet des erklärten Widerrufs – zurückgeführt wird. Dann aber wäre das Angebot nicht auf die Zahlung des Rückabwicklungssaldos gerichtet!
SEMINARTIPP
VerbraucherKreditRecht2019, 01.04.2019, Würzburg.
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

PRAXISTIPP
Zu beachten ist, dass sich Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bei einem wirksam erklärten Widerruf nur aufrechenbar gegenüberstehen und Zug-um-Zug zu erfüllen sind. Fehlt es an einer Aufrechnungserklärung des Darlehensnehmers bei Eingang des Ablöseangebotes der Drittbank bei der Bank, dürfte wohl für die Begründung des Gläubigerverzugs der Bank der gesamte der Bank zustehende Anspruch bei Widerruf anzubieten sein (Restdarlehensvaluta und Nutzungsersatz hierauf) und nicht lediglich der Rückabwicklungssaldo. Das wird regelmäßig nicht erfolgt sein.
Beitragsnummer: 56050
Beitragsnummer: 1134