Unzulässigkeit einer durch einen Prozessfinanzierer gegen Zusage einer Gewinnbeteiligung finanzierte Gewinnabschöpfungsklage
Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine von einem Verbraucherverband nach § 10 UWG erhobene Gewinnabschöpfungsklage bereits dann dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung widerspricht und gem. § 242 BGB unzulässig ist, wenn dem Prozessfinanzierer eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Weder sei zusätzlich erforderlich, dass Gläubiger und Prozessfinanzierer personell oder finanziell verflochten sind, noch, dass der dem Prozessfinanzierer für den Fall des Obsiegens versproche Gewinnanteil das in solchen Fällen übliche Maß übersteigt.
SEMINARTIPP
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Zweck der Regelung des § 10 UWG sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Gewinnerzielung geltend gemacht wird. Dass die klagebefugten Verbände aufgrund der Tatsache, dass sie im Verlustfall das volle Kostenrisiko tragen und im Obsiegensfall den vollständigen Gewinn abführen müssen, kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung haben dürften, habe der Gesetzgeber gesehen und bewusst in Kauf genommen. Diese Wertung dürfe durch die Einschaltung wirtschaftlich interessierter Dritter nicht umgangen werden. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Gläubiger nach § 10 Abs. 4 S. 2 UWG von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit vom Schuldner ein Ausgleich nicht zu erlangen ist. Insoweit handle es sich bei den Kosten des Prozessfinanzierers – ebenso wie bei etwaigen zusätzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts – nämlich weder prozessual noch materiell-rechtlich um erforderliche und daher vom Schuldner auszugleichende Kosten.

PRAXISTIPP
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil der Praxis einiger Verbraucherverbände, Prozessfinanzierern im Gegenzug für die Übernahme der Verfahrenskosten Anteile am abgeschöpften Gewinn zu gewähren, einen Riegel vorgeschoben. Insoweit entspricht es, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, dass der abgeschöpfte Gewinn vollständig dem Bundeshaushalt zuzuführen ist, um eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruches zu vermeiden und das Entstehen einer „Klageindustrie“ zu verhindern.
Beitragsnummer: 1140