Verbleibende Unsicherheiten in der Praxis.
Elmar Scholz, Chief Compliance Officer u. Abtl.-Direktor, OE Compliance und Marktservice, Abteilungsleitung, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance, Spezialthemen (z. B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein
Am 26.06.2017 wurde das Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft gesetzt. Die Vorgehensweise der Legislative und die sich anschließenden Fragestellungen des sofort gültigen Gesetzes stellte Geldwäschebeauftragte, Prüfer und Verbände gleichermaßen vor Herausforderungen.
I. Einleitung
Nach knapp eineinhalb Jahren Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie ist nun auch die Prüfungsrunde 2018 fast abgeschlossen. Wie zu erwarten, wiesen die Prüfungsberichte einige Feststellungen mehr aus als in den vergangenen Jahren. Dies ist letztlich der oben beschriebenen Vorgehensweise der Legislative geschuldet, da bisweilen auch auf Grund der betriebsbedingten Gesamtabläufe in den Häusern nicht alle neuen Anforderungen so zeitnah umgesetzt werden konnten. Ebenso standen auch noch nicht alle erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung, um die neuen Regularien entsprechend abbilden zu können.
Die Verpflichteten nach dem GwG warten jetzt noch auf die novellierten Anwendungs- und Auslegungshinweise (AuA) der BaFin (waren zum Erstellungszeitpunkt dieses Beitrages noch nicht abschließend veröffentlicht, so dass diese hier nicht thematisiert werden). Die FIU kämpft immer noch mit dem Volumen von Verdachtsmeldungen, wenngleich sich die Zeiten bei Rückfragen durch die FIU deutlich verkürzt haben. In wie weit sich die Geldwäschebekämpfung in Deutschland nun verbessert hat, bleibt abzuwarten, da in anderen Bereichen als dem Bankensektor noch echtes Potenzial besteht.
II. Einzelne Themenschwerpunkte
1. Wirtschaftlich Berechtigter (wB)
a) Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter [...]
Beitragsnummer: 1179