Die neuen Anforderungen zur Entgelttransparenz nach den §§ 5 bis 19 ZKG.
Lisa Holzapfel, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Leiterin Recht, Allgemeines Bankrecht und Kreditrecht, Rechtsabteilung,

Johannes Christian Huhn, Rechtsanwalt, Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft, Allgemeines Bankrecht, Rechtabteilung, beide Degussa Bank AG.

I. Einleitung
Bekanntlich basiert das Zahlungskontengesetz („ZKG“) auf drei Säulen: Der Anspruch für Verbraucher auf ein sog. „Basiskonto“ ist bereits im Juni 2016 in Kraft getreten; der Anspruch auf die sog. „Kontowechselhilfe“ und die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Kontoeröffnung gelten seit September 2016. Mit der sog. „Entgelttransparenz“, die in den §§ 5–19 ZKG normiert ist, wird die letzte der drei Säulen der europäischen Zahlungskontenrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Die Regelungen für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten für Zahlungskonten sind seit Ende Oktober 2018 anzuwenden – Grund genug, sich mit diesen neuen gesetzlichen Vorgaben im Folgenden näher auseinanderzusetzen.
1. Gegenstand der Betrachtung: Informationspflichten nach §§ 5–14 ZKG [...]
Beitragsnummer: 1183