Zugleich Besprechung der Urteile des OLG Naumburg vom 21.02.2018 (5 U 139/17) sowie vom 16.05.2018 (5 U 29/18).
Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart.
I. Einleitung
In seinen beiden vorstehenden Entscheidungen hatte sich das OLG Naumburg im Ausgangspunkt mit der Frage zu befassen, ob Sparkassen langfristige Sparverträge mit einer Bonuszinsstaffel aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus ordentlich kündigen können. Diesbezüglich war in der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkassen im Zusammenhang mit dem Abschluss langfristiger Sparverträge auch ohne Vereinbarung einer konkreten Laufzeit konkludent ausgeschlossen sei. Dieser Auffassung ist das OLG Naumburg in seinen beiden Urteilen zu Recht entgegengetreten.
Darüber hinaus hat das OLG Naumburg überzeugend herausgearbeitet, dass alleine die Vereinbarung einer über einen bestimmten Zeitraum (hier 15 Jahre) stufenweise ansteigenden Zusatzverzinsung für sich genommen nicht den Schluss darauf zulässt, die Bank habe für diesen Zeitraum auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten wollen.
Nach der Darstellung der wesentlichen Begründungsansätze des OLG Naumburg (Ziff. II) folgt anschließend eine kurze Übersicht weiterer im Zusammenhang mit der Kündigung langfristiger Sparverträge relevanter Rechtsfragen (Ziff. III).
II. Die Entscheidungen des OLG Naumburg
1. Sachverhalt
In beiden vom OLG Naumburg entschieden Fällen hatten die Parteien jeweils unbefristete Sparverträge mit einer 15-jährigen Prämienzinsstaffel abgeschlossen. Dabei sollte die zusätzlich zum Vertragszins erfolgende Prämienverzinsung von zunächst drei Prozent stufenweise auf bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr ansteigen.
Die Verträge enthielten unter Punkt drei folgende Regelung:
„Beendigung des Sparvertrages [...]
Beitragsnummer: 1185