Praktische Auswirkungen für die Bankenbranche bei der Vereinnahmung unzulässiger Entgelte.
Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dresden.
I. Einleitung
Nachdem das OLG Dresden in einer zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Basis von § 8 UWG gegenüber einem Kreditinstitut bejaht hat, ist nicht nur die Bankenbranche aufgrund diverser Unklarheiten auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite dieses Anspruchs beunruhigt. Bereits im Dezember 2017 wurde die Versicherungsbranche durch eine einschneidende BGH-Entscheidung aufgerüttelt. An diese BGH-Rechtsprechung hat die Entscheidung des OLG Dresden nunmehr angeknüpft. Der Anwendungsbereich des Folgenbeseitigungsanspruchs ist aber darüber hinaus keineswegs auf die Banken- und Versicherungsbranche beschränkt, wie die Entwicklung zu dieser Rechtsprechung zeigt: Eine Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch hatte sich bereits in den Flex-Strom-Entscheidungen gegen Energieversorger abgezeichnet, so dass mit der anschließenden BGH-Entscheidung und der Entscheidung des OLG Dresden eine gewisse Kontinuität verzeichnet werden kann. Zwischenzeitlich haben einzelne Instanzgerichte den Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls bereits bejaht.
Schien es zunächst so, dass das Institut des (Folgen)Beseitigungsanspruchs im Prinzip bereits in § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG („Beseitigung“) angelegt und die Entwicklung hin zur Entscheidung des OLG Dresden somit letztlich nur eine Ausdeutung dieser Norm durch die Rechtsprechung sei, zeigt sich bei näherem Hinsehen und auch in der Rezeption dieser Entscheidung durch die Verbraucherverbände, dass dem nicht so ist. Die Rechtsprechung hat hier letztlich ein Instrument des kollektiven Rechtsschutzes kreiert, das vom nationalen Gesetzgeber nicht vorgesehen ist und eine Umgehung der engen Voraussetzungen für bestehende Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes (KapMuG und Musterfeststellungsklage) darstellt. Das Spektrum der Kritik reicht deshalb von grundsätzlichen dogmatischen Bedenken, über ungeklärte Einzelfragen der Tatbestandsebene eines solchen Anspruchs bis hin zu der Rechtsfolgenseite. [...]
Beitragsnummer: 1187