Rechtliche Abgrenzungsfragen bei der Unternehmensfinanzierung und im Firmenkundengeschäft.
Christian Steiner, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Rechtsabteilung, MaRisk-Compliance-Beauftragter, Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH
Die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ist nach § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (im folgenden „RDG“) eine Rechtsdienstleistung in Form der Inkassodienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird; als solche unterliegt ihre Erbringung der Erlaubnispflicht nach § 3 RDG. Derartige Inkassodienstleistungen können daher nur nach § 3 BRAO durch Rechtsanwälte oder durch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden. Ohne eine derartige Erlaubnis sind sowohl der Rahmenvertrag als auch die Einzelgeschäfte und die Abtretungen nach § 134 nichtig. Dies gilt nach dem BGH, Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 17/17, jedoch nicht für das echte und unechte Factoring.
I. Einführung
Das Factoring stellt eine gebräuchliche Finanzierungsform eigener Art dar, vereinfacht zumeist als Forderungskauf bezeichnet. Dabei wird das Factoring gerade für kleine und mittlere Unternehmen zunehmend wichtiger. [...]
Beitragsnummer: 1221