Freitag, 22. Februar 2019

Factoring als Rechtsdienstleistung?

Rechtliche Abgrenzungsfragen bei der Unternehmensfinanzierung und im Firmenkundengeschäft.

Christian Steiner, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Rechtsabteilung, MaRisk-Compliance-Beauftragter, Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH

Die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ist nach § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (im folgenden „RDG“) eine Rechtsdienstleistung in Form der Inkassodienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird; als solche unterliegt ihre Erbringung der Erlaubnispflicht nach § 3 RDG. Derartige Inkassodienstleistungen können daher nur nach § 3 BRAO durch Rechtsanwälte oder durch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden. Ohne eine derartige Erlaubnis sind sowohl der Rahmenvertrag als auch die Einzelgeschäfte und die Abtretungen nach § 134 nichtig[1]. Dies gilt nach dem BGH, Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 17/17, jedoch nicht für das echte und unechte Factoring.

I. Einführung

Das Factoring stellt eine gebräuchliche Finanzierungsform eigener Art dar, vereinfacht zumeist als Forderungskauf bezeichnet[2]. Dabei wird das Factoring gerade für kleine und mittlere Unternehmen zunehmend wichtiger[3]. [...]
Beitragsnummer: 1221

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