Weiß das Leitungsorgan, was es wissen muss? Neue aufsichtliche Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans als Herausforderung für Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan, Prüfer.
Prof. Dr. Stefan Zeranski, Brunswick European Law School (BELS).
I. Einleitung
Am 29.10.2018 wurde im Bundesgesetzblatt die dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (AnzV) vom 16.10.2018 veröffentlicht, welche neue Regelungen für Anzeigen zur Neubestellung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans beinhaltet. Die Regelungen beachten die Proportionalität, so dass direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigte Institute umfangreichere Anzeigen zur Eignungsbeurteilung abgeben müssen. Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist von allen Instituten zu beachten.
Die AnzV bezieht sich bei der fachlichen Eignungsbeurteilung auf EBA/GL/2012/06 bzw. die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen (kurz: Fit & Proper-Eignungsbeurteilung 1.0), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ohne Einschränkungen für die Aufsichtspraxis akzeptiert wurden. Die EZB-Bankenaufsicht führt im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus Beurteilungen der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit durch. Die EZB legte im Fit & Proper-Questionnaire die Themengebiete zur Beurteilung der fachlichen Eignung fest, die sich eng an EBA/GL/2012/06 orientieren. [...]
Beitragsnummer: 1225