Typische Risiken und Leitlinien zur Prävention.
Rechtsanwalt Dr. Tilman Schultheiß, Thümmel, Schütze u. Partner Rechtsanwälte, Dresden.
I. Problemaufriss
Die Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen in Kreditinstituten bewegt sich abgesehen von § 17 KWG grundsätzlich innerhalb derselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Haftung von Organen anderer Wirtschaftsunternehmen – ein Sonderhaftungsregime für Bankmanager existiert nicht. Freilich geben insbesondere zwei Befunde Anlass zu einer Relativierung dieser These für Kreditinstitute:
Zum einen hat die Rechtsprechung das Feld der Haftung von Leitungsorganen in den letzten beiden Dekaden immer wieder erheblich aufgewühlt und deren Relevanz gesteigert – ein Indikator für die erheblich gesteigerte Relevanz ist dabei insbesondere die Entwicklung des Policenmarktes für D&O-Versicherungen, denen man gegen Ende der 1990er Jahre durchaus noch skeptisch gegenüberstand. Dies hat natürlich auch die Entwicklung der Haftung von Leitungsorganen in Kreditinstituten nach der Finanzkrise 2007/2008 und damit verbundener Geschäfte (z. B. Zinsderivat-Transaktionen) oder im Zusammenhang mit Cum/ex- bzw. Cum/cum-Geschäften sowie in weiteren eher klassischen Konstellationen (z. B. Kreditgewährungen ohne ausreichende Besicherung) geprägt. [...]
Beitragsnummer: 1234