Freitag, 8. März 2019

Reform des Pfändungsschutzkontos

Informationen zum P-Konto-Fortentwicklungsgesetz – Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Joachim Jünke, Leiter Kreditabwicklung, Stadtsparkasse Düsseldorf

Mit dem am 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 ist der Schutz von Guthaben auf einem Zahlungskonto neu gestaltet und das Pfändungsschutzkonto eingeführt worden. Seit dem 01.01.2012 erfolgt der Schutz von Guthaben auf dem Konto des Schuldners ausschließlich nach den Regelungen über das „P-Konto“.

SEMINARTIPP

Eingehende Pfändungen, 27.06.2019, Köln.



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im November 2018 den Diskussions-Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes zur Stellungnahme vorgelegt (Pfändungsschutz-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG).

Die Regelungen zur Kontopfändung und zum P-Konto sind sehr komplex. Sie sind vom Schuldner kaum zu verstehen und stellen in ihrer Anwendung auch für die Geldinstitute in ihrer Funktion als Drittschuldner eine große Herausforderung dar. Hinzukommt, dass

  • die Rechtsprechung diese Regelungen zum Teil falsch interpretiert (BGH vom 04.12.2014 zur Übertragbarkeit) oder
  • über den Gesetzestext ausgedehnt (BGH vom 10.11.2011 zur Entbehrlichkeit der Bezifferung eines Ersatzpfändungsfreibetrages) hat. Damit wurde das Bestreben nach der im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigten Pauschalisierung, die eine EDV-mäßige Bearbeitung von Kontopfändungen durch die Institute erst ermöglicht, konterkariert.

Somit ist die Absicht des BMJV, das Recht der Kontopfändung zu systematisieren sowie ausführlicher und transparenter zu gestalten, grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl enthält der Diskussionsentwurf etliche Vorschläge und Neuerungen, die zu einer weiteren Belastung der Institute führen werden.

Vorteilhaft ist, dass zunächst ein Diskussionsentwurf vorgelegt wurde. Somit haben alle Beteiligten die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und später noch mal zum Referentenentwurf.

Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der ZPO vor. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos werden zukünftig in einem eigenen Abschnitt des achten Buchs der ZPO geregelt. So treten an die Stelle der heute relevanten §§ 850k und 850l ZPO die Vorschriften §§ 850k, 850l und 850m sowie § 899 bis 910 ZPO.



Folgende Vorschläge sind besonders hervorzuheben:

  • Aufteilung und Übertragung des Guthabens bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos
  • Aufgaben des Zahlungsinstituts bei Wechsel des P-Kontos zu einem anderen Institut
  • Verlängerung der Frist zur Übertragung von geschütztem Guthaben auf drei Monate
  • Gesetzliche Normierung des „First In-First Out-Prinzips“
  • Erhalt der P-Konto-Funktion auch bei einem debitorischen Konto
  • Gesetzliche Regelung der Behandlung von Nachzahlungen
  • Zusätzliche Informationspflichten der Institute gegenüber dem Vollstreckungsschuldner

Fazit/PRAXISTIPP:

  • Man darf gespannt sein, in welchem Umfang das BMJV im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die seitens der Geldinstitute inzwischen vorgetragenen Bedenken eingehen wird.




Beitragsnummer: 1242

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