Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Az. 4 W 19/18, ZIP 2019 S. 366, hält das Oberlandesgericht Saarbrücken fest, dass eine Vermögensverschlechterung i. S. v. Nr. 19 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AGB-Banken dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Insolvenzantrag gegen den Hauptschuldner gestellt worden ist. Sodann führt das Oberlandesgericht Saarbrücken im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 04.10.2010, Az. 5 U 34/10, WM 2010 S. 2.260, 2.261 aus, dass Sicherheiten zwar den Ausschluss des Kündigungsrechts solange rechtfertigen können, wie die Aussicht besteht, dass der Kreditnehmer seine Krise ohne ein Insolvenzverfahren überwinden wird. Allerdings hebt das Oberlandesgericht Saarbrücken sodann hervor, dass ausreichende Sicherheiten den Ausschluss des Kündigungsrechts jedenfalls dann nicht mehr rechtfertigen können, wenn bereits ein Verfügungsverbot angeordnet worden ist.

SEMINARTIPPS
Ausgewählte BGH-Urteile für die Sanierung und Insolvenz, 01.04.2019, Köln.
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Beitragsnummer: 1244