Montag, 11. März 2019

OLG Stuttgart zur EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Das LG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/18 – dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der im Muster nach Anlage 6 EGBGB a.F. enthaltene „Kaskadenverweis“ zum Fristbeginn mit der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar ist.

Das OLG Stuttgart hat nunmehr in seinem Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18 – hierzu Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass diese EuGH-Vorlage unabhängig von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht dazu führen kann, dass die anhand des gesetzlichen Belehrungsmusters erteilte Widerrufsinformation in einem vor deutschen Gerichten geführten Rechtsstreit als unwirksam eingestuft werden kann. Dies deswegen, da eine gerichtliche Entscheidung gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, welcher sein Verständnis von der Belehrung über den Fristbeginn in der Anlage 6 EGBGB a.F. niedergelegt hat, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatprinzip und die Gewaltenteilung unzulässig ist. Auch kann eine Auslegung contra legem zu Gunsten des Unionrechts grundsätzlich nicht erfolgen, was jedoch notwendig wäre, um die anhand des gesetzlichen Musters erteilte Widerrufsinformation für unwirksam zu erklären. Allenfalls kämen daher Staatshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie in Betracht. Das OLG Stuttgart bescheinigte dem LG Saarbrücken dabei, sich mit diesen vorgenannten Punkten überhaupt nicht befasst zu haben.

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Das OLG Stuttgart hält überdies weiter fest, dass die anhand des Musters nach Anlage 6 EGBGB a.F. erteilte Widerrufsinformation auch nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie verstößt. Das Gebot der „klaren und prägnanten“ Nennung der Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2p) der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert nicht die Wiedergabe sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation.

Aus den vorgenannten Gründen hält das OLG Stuttgart schließlich fest, dass es weder einer eigenen Vorlage entsprechender Rechtsstreite an den EuGH noch einer Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken bedarf.



PRAXISTIPP

Nachdem das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/18 – trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs meinte, die sogenannten „Kaskadenverweisung“ dem EuGH vorlegen zu müssen, dauerte es nicht lange, bis die Werbemaschinerie der Verbraucheranwälte angesprungen ist. In ebenso plakativer wie verwirrender Art und Weise wird dabei von einem „1,2-Billionen-Euro-Problem der Banken“ gesprochen (www.n-tv.de/ratgeber/das-1-2-Billionen-Euro-Problem-der-Banken-Article20864149.html). Tatsächlich zeigen derartige Übertreibungen jedoch nur, wie schwer es Verbraucheranwälten zwischenzeitlich fällt, in Anbetracht der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zu Widerrufsinformationen seit dem 11.06.2010 Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs solcher Verträge zu überzeugen. Nunmehr also liegen die Hoffnungen auf dem EuGH.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04.02.2019 jedoch bereits in überzeugender Art und Weise den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken eingeordnet und klargestellt, dass dieser nicht die von den Verbraucheranwälten erhofften Folgen haben kann. Der deutsche Gesetzgeber hat in der Anlage 6 EGBGB a.F. ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang geschaffen. Dass der deutsche Gesetzgeber dabei ein Muster schaffen wollte, welches gegen das Gesetz verstößt, ist ausgeschlossen. Da das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zwar den EuGH ermächtigt, Auslegungsregeln für gesetzliche Vorschriften vorzugeben, die das Unionsrecht berühren, zugleich aber jedenfalls eine Auslegung contra legem zu Gunsten des Unionrechts nicht möglich ist, ist es ausgeschlossen, dass die Formulierungen im gesetzlichen Belehrungsmuster nach Anlage 6 EGBGB a.F. gegen das Gesetz verstoßen. Hat die Bank mithin über den Fristbeginn anhand der Formulierung aus dem Belehrungsmuster belehrt, so wird diese dem Gesetz gerecht, ohne dass der EuGH hieran etwas ändern könnte. Eine abweichende Entscheidung des EuGH könnte allenfalls zu Staatshaftungsansprüchen wegen unzutreffender Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie führen.

Wie jedoch das OLG Stuttgart zutreffend festgehalten hat, ist auch eine solche fehlerhafte Umsetzung des Unionsrechts nicht gegeben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von Verbraucheranwälten vorgetragene und durch das LG Saarbrücken nunmehr dem EuGH vorgelegte Behauptung, die Verbraucherkreditrichtlinie schreibe vor, sämtliche Pflichtangaben müssten in der Widerrufsinformation nochmalig wiedergegeben werden, im Sinne des Richtliniengebers war. Ganz im Gegenteil sieht die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 14 Abs. 1 selbst im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf Art. 10 der Richtlinie vor, welcher die Pflichtangaben enthält. Wenn die Richtlinie selbst eine solche Systematik vorsieht, so ist kein Grund ersichtlich, weswegen es unzutreffend sein soll, wenn der Unternehmer eben dies in seiner Widerrufsbelehrung wiedergibt.

Dahinstehen lassen hat das OLG Stuttgart die Frage, ob die Verbraucherkreditrichtlinie überhaupt auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar ist, nachdem diese vom Anwendungsbereich der Richtlinie gem. Art. 2 Abs. 2a) der Richtlinie überhaupt nicht erfasst sind. Das LG Saarbrücken hat dies in seinem Vorlagebeschluss schlicht unterstellt, nachdem der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zum Anlass genommen hat, auch die Regelungen für Immobiliardarlehensverträge zu ändern. Da der deutsche Gesetzgeber jedoch hierbei gerade nicht die Verbraucherkreditrichtlinie unverändert auf Immobililardarlehensverträge angewendet hat, sondern für diese eine ganze Zahl von Sonderregelungen geschaffen hat (§ 503 BGB a.F.; Art. 247 § 9 EGBGB a.F.), ist gerade offenkundig, dass der deutsche Gesetzgeber hierbei anlassbezogen handelte, jedoch gerade keine Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliardarlehensverträge gewollt hat. Schon allein dies steht einer Überprüfung durch den EuGH entgegen.

Es besteht daher, wie das OLG Stuttgart zudem zutreffend festgehalten hat, keinerlei Veranlassung, laufende Rechtstreite im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken auszusetzen. Die Vorlage ist, wie zuvor aufgezeigt, aus mehreren Gründen nicht geeignet, an der nationalgesetzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, entsprechende Widerrufsinformation betreffend, etwas zu ändern.



Beitragsnummer: 1250

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Kein Widerruf nach vollständiger Erfüllung eines Kreditvertrags

Ein Verbraucher kann sich nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen.

17.04.2024

Beitragsicon
Reform der Verbraucherkreditrichtlinie

Der Beitrag stellt im Zuge der Reform der Verbraucherkreditrichtlinie die Änderungsvorschlage des IMCO-Ausschusses dar.

03.08.2022

Beitragsicon
BGH äußert sich zum Anspruch auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sofern ein Dokument nicht von der betroffenen Person selbst stammt, besteht nach BGH-Auffassung grundsätzlich keine Verpflichtung zur Herausgabe dessen Kopie.

17.04.2024

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.