Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Urt. v. 13.09.2018 – 8 U 1117/15 hat das OLG München klargestellt, dass das „blinde“ Unterzeichnen von Vertragsunterlagen – hier u. a. einer Beratungsdokumentation mit entsprechenden Risikohinweisen – einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten darstellt und daher grundsätzlich eine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB begründet. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn erhebliche Umstände vorlägen, welche das ungelesene Unterschreiben gleichwohl verständlich erscheinen lassen.
SEMINARTIPP
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.–16.05.2019, Hamburg.
Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trägt nach Auffassung des OLG München der Kunde. Insoweit komme den über das Rechtsgeschäft aufgenommenen und unterschriebenen Urkunden – hier der Beitrittserklärung und dem Beratungsprotokoll – die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu, sodass diejenige Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände stützt, die Beweislast für deren Vorliegen trägt.

PRAXISTIPP
Die Frage, inwieweit das ungelesene Unterzeichnen von Risikohinweisen enthaltenden Beratungsprotokollen eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers begründet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Als maßgebliche Kriterien führt der III. Zivilsenat beispielhaft die inhaltliche Erfassbarkeit und grafische Auffälligkeit der Hinweise, den Ablauf und Inhalt des Beratungsgesprächs sowie den Zeitpunkts der Unterzeichnung der Beratungsdokumentation, die im Zusammenhang damit getätigten Aussagen, den Bildungs- und Erfahrungsstands des Anlegers oder das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Berater auf. Hierauf aufbauend statuiert das OLG München mit seinem Urteil nun erfreulicherweise ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach in Fällen des blinden Unterzeichnens grundsätzlich eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dieser Regelfall nur dann ausnahmsweise ausscheidet, wenn der Anleger nachvollziehbare Gründe darlegt und auch beweist, weshalb er die Unterlagen ungelesen unterzeichnet hat.
Diese Auffassung ist im Ergebnis überzeugend, da das blinde Unterschreiben von Verträgen in sämtlichen Rechtsbereichen Rechtsfolgen zu Lasten des Unterzeichnenden entfalten kann (so etwa im Bereich der Irrtumsanfechtung oder bei der Erteilung von Blankobürgschaften) und keinerlei Veranlassung besteht, diesen Grundsatz im Bereich der Anlageberatung zu durchbrechen. Einzig fraglich dürfte indes sein, ob die Heranziehung des § 416 ZPO als Begründungsansatz im Hinblick auf vorstehend kommentierte Entscheidung des BGH vom 10.01.2019 – III ZR 109/17 in dieser Form noch tragfähig ist.
Beitragsnummer: 1256