Systematisches AGB-Recht oder nicht nachvollziehbares Case-Law des BGH?
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule
Entgelte werden vom BGH i. d. R. am AGB-Recht, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemessen. Dazu muss zuerst geprüft werden, wann eine AGB-Regelung vorliegt, damit der Prüfmaßstab des im BGB geregelten AGB-Rechts Anwendung finden kann.
Sollten keine AGB vorliegen, können Gerichte und der BGH die Entgeltvereinbarung nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln kontrollieren, i. d. R. findet dann die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit Anwendung, die im Grundsatz in § 138 BGB geregelt ist. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH verstoßen Entgelte dann auf jeden Fall gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn das Entgelt knapp doppelt so hoch ist wie der marktübliche Preis, bei einem Darlehen der Zinssatz für Dispokredite also bei 15 % liegt, wenn der Marktdurchschnitt 7,5 % beträgt. Kommen subjektive Komponenten hinzu wie das Ausnutzen einer Notlage des Kunden, kann diese Sittenwidrigkeitsschwelle auch absinken. Ist die Preisvereinbarung sittenwidrig, ist sie nichtig und damit nicht anwendbar.
I. AGB vs. Individualvereinbarung
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Definition erfasst nicht nur alle Formulare und Muster, auch Textbausteine für Briefe etc. sind als AGB zu qualifizieren. [...]
Beitragsnummer: 1273