Montag, 15. April 2019

Unzulässigkeit von Negativzinsen bei Altersvorsorgeverträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat, anders als noch die Vorinstanz des Landgerichts Tübingen (vgl. hierzu BKR 2018 S. 386 m. Anm. Rodi, EWiR 18/2018 S. 547) in seinem Urt. v. 27.03.2019, Az. 4 U 184/18 (BeckRS 2019 S. 4.577) einem Kreditinstitut die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in der Gestalt einer Zinsgleitklausel bei Altersvorsorgeverträgen untersagt, weil diese Zinsgleitklausel dazu führt, dass ein Negativzins entstehen kann. Darauf, dass der Grundzins bis zum heutigen Tage unter Berücksichtigung des Bonuszinses noch nie zu einem Negativzins geführt hatte, war für das OLG Stuttgart entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung irrelevant, da für die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel allein entscheidend sei, dass diese zu einem negativen Grundzins führen kann.

SEMINARTIPP

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.



Zunächst hält das OLG Stuttgart allerdings fest, dass die Entscheidung, ob die Verzinsung variabel oder fest sein soll, den Gegenstand der Hauptleistung betrifft und daher einer Inhaltskontrolle ebenso entzogen ist wie der anfängliche Vertragszins, welcher Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (Rn. 98).

Sodann führt das OLG Stuttgart aus, dass die als Preisvereinbarung anzusehende Zinsgleitklausel grundsätzlich nur einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegt (vgl. Rn. 99 u. Rn. 122). Allerdings hebt das OLG Stuttgart zugleich hervor, dass jedenfalls bei einem Altersvorsorgevertrag der vorliegenden Art, der dazu dienen soll, Vermögen für die Zeit nach dem Renteneintritt anzusparen, eine Inhaltskontrolle in Form einer Angemessenheitskontrolle zulässig und auch erforderlich sein muss, damit der insoweit verfolgte Zweck nicht der Billigkeit ausgesetzt ist (Rn. 124), weswegen es dem OLG Stuttgart entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch erlaubt sein muss, zu überprüfen, ob die betreffende Zinsgleitklausel zu einer Veränderung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führt und ob eine Leitbildabweichung vorliegt (Rn. 123, 137–145).

Hiervon ausgehend, hält das OLG Stuttgart zunächst fest, dass die Zinsgleitklausel schon deswegen intransparent sei, weil es dem betroffenen Verbraucher ohne fremde Hilfe nicht möglich sei, möglichst klar und einfach seine Rechte festzustellen. Dies deshalb, weil im konkreten Fall dem Verbraucher die Ermittlung der für die Feststellung des Referenzzinssatzes maßgeblichen Werte weder über die Seiten der Deutschen Bundesbank noch über eine Internetrecherche in einfacher, klarer und zumutbarer Art und Weise möglich war. Zwar sei der gleitende 3-Monatszins ohne weitere Schwierigkeiten ermittelbar, der zur Feststellung des Referenzzinssatzes ebenfalls notwendige gleitende 10-Jahreszins jedoch mit zumutbarem Aufwand nicht (Rn. 125–132).

Sodann führt das OLG Stuttgart aus, dass die hier streitgegenständliche Zinsgleitklausel auch deswegen intransparent sei, weil eine unzulässige Veränderung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vorliegen würde. Dies deshalb, weil beide Parteien nach den vertraglichen Vereinbarungen von einem positiven Zinssatz ausgegangen seien und nicht hinreichend klar dargelegt worden sei, dass die Grundzinsen bei entsprechender Entwicklung des Referenzzinssatzes auch negativ werden können. Insofern habe die Klausel auch eine verschleiernde Wirkung (Rn. 137–139).



Schließlich hält das OLG Stuttgart fest, dass allein die bloße Möglichkeit des Eintritts eines negativen Zinses im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages eine unzulässige Abweichung vom Leitbildgedanken des Darlehensvertrages darstellt, da negative Zinsen zu einer Umkehr der Entgeltverpflichtungen der Parteien führen würden (Rn. 141 f.).

Insgesamt gelangt das Oberlandesgericht Stuttgart daher zum Ergebnis, dass Zinsgleitklauseln, die im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen zur Entstehung von Negativzinsen führen können, AGB-rechtlich unzulässig sind, weil diese sowohl zu einer Veränderung des Äquivalenzverhältnisses führen als auch zu einer Leitbildabweichung (zu Negativzinsen vgl. auch LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018, Az. 4 O 187/17, WM 2018 S. 226 m. Anm. Edelmann, WuB 2018 S. 248 sowie Herresthal, EWiR 8/2018 S. 227).

PRAXISTIPP

Im Ergebnis schließt sich das Oberlandesgericht Stuttgart in vorstehender Entscheidung der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in seinem Urt. v. 13.04.2010 zu einer Zinsgleitklausel in einem Sparvertrag an, in welchem der Bundesgerichtshof ausgeführt hatte, dass auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht sei (vgl. BGH-Urt. v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, WM 2010 S. 933, Rn. 27; Edelmann, BB 2018 S. 394 f.).

Ob etwas anderes dann gilt, wenn der „Sparvertrag“ von Anfang an vertraglich so konzipiert ist, dass es sich bei der Anlage um keine reine Sparanlage mit ausschließlich verfolgtem Vermögensbildungszweck handelt, sondern ein Anleger mit der Anlage neben dem Vermögensbildungszweck auch ausdrücklich andere Zwecke, z. B. Spekulationszwecke und/oder Verwahrzwecke, verfolgt und zudem ein deutlicher Hinweis auf die Möglichkeit des Anfalls von Negativzinsen enthalten ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dürfte es sich bei dem entsprechenden „Sparvertrag“ dann nicht mehr um einen reinen Darlehensvertrag im klassischen Sinne des § 488 BGB handeln, da bei diesem entsprechend den Ausführungen des OLG Stuttgart eine Umkehr der Zahlungsverpflichtungen als Leitbildabweichung schlichtweg ausgeschlossen ist.



Beitragsnummer: 1345

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Beitragsicon
Immaterieller Schadensersatz bei DSGVO Verstoß

Die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung personenbezogenen Daten nach einem DSGVO-Verstoß kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.

21.02.2024

Beitragsicon
Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen

BGH entscheidet, dass Negativzinsen im Rahmen eines Schuldscheindarlehen nicht anfallen können.

22.05.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.