Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Beschluss vom 20.02.2019, Az. GS 1/18, hat der Große Senat des Bundessozialgerichts, der Auffassung des 13. Zivilsenats des BSG folgend und die vom 5. Zivilsenat des BSG vertretene Auffassung ablehnend, festgehalten, dass der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers erlischt.
SEMINARTIPP
Nachlass – Betreuung – Vorsorgevollmacht, 05.11.2019, Köln.
Zur Begründung führt der Große Senat des BSG aus, dass § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI bei seiner Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck sowie Entstehungsgeschichte einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen Geldinstitute auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, begründet und dass dieser Anspruch die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw. deren Erben einerseits und dem Geldinstitut andererseits überlagert. Demzufolge begründe § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ein Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister i. S. v. § 675o Abs. 2 BGB, die Ausführung eines ihnen erteilten autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, weswegen Geldinstituten als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto bereits vor Eingang von Rückzahlungsverlangen, insbesondere bei einer Auflösung des betroffenen Kontos, eingeräumt ist (Rn. 9).
In diesem Zusammenhang hält der Große Senat des BSG allerdings fest, dass seine Entscheidung lediglich für solche Fallkonstellationen gilt, in denen das angegangene Geldinstitut zum Zeitpunkt des Geldeingangs Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers gehabt hat.

PRAXISTIPP
Gehen Geldleistungen eines Rentenversicherungsträgers auf ein Konto des Berechtigten nach dessen Tod ein, dann steht nunmehr – jedenfalls nach „einheitlicher“ Auffassung des BSG – fest, dass der Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung dieser Geldleistungen nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht durch die Auflösung des Kontos des berechtigten Rentenempfängers erlischt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn das Geldinstitut des berechtigten Rentenempfängers vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt des Geldeingangs Kenntnis hatte.
Beitragsnummer: 1346