Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urt. v. 22.02.2019, Az. 10 U 184/17, zu der Frage Stellung genommen, ob bei einem Immobiliardarlehen, bei welchem das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) keine Pflichtangabe darstellt (Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.), gleichwohl eine Kündigung des Vertrags gestützt auf § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. möglich ist, mit dem Argument, dass „Angaben zum Kündigungsrecht“ fehlen.
SEMINARTIPPS
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
Dem hat das OLG Frankfurt eine klare Absage erteilt. Unter Abgrenzung zum Beschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15, hält das OLG Frankfurt fest, dass weder der Wortlaut, der systematische Zusammenhang noch der Sinn und Zweck der Norm des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. ein solches Kündigungsrecht gebieten, wenn die Angaben zum Kündigungsrecht gar keine Pflichtangabe darstellen.

PRAXISTIPP
Der Kündigungsjoker hat die gerichtliche Praxis bislang nicht übermäßig beschäftigt. Vereinzelt ist es jedoch zu Klagen gekommen, welche sich insbesondere auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15, stützten. Das OLG Koblenz kam in seinem Beschluss zu der Einschätzung, dass bei Immobiliardarlehensverträgen, auch wenn dort das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung keine Pflichtangabe ist, gleichwohl „Angaben zum Kündigungsrecht“ erfolgen müssen, da andernfalls ein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 S. 1 EGBGB a.F. besteht.
Die Problematik zeigt anschaulich, wie unsauber der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) in deutsches Recht teilweise gearbeitet hat. Dies betrifft insbesondere die Differenzierung zwischen Verbraucherdarlehen und Immobiliardarlehen. So ist in der Tat bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften nicht eindeutig, ob „Angaben zum Kündigungsrecht“ nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. mit dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. gleichzusetzen sind.
Allerdings zeigt ein kurzer Blick in die Gesetzesbegründung, dass hier ein und dasselbe gemeint ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 82). Allein vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, wie das OLG Koblenz zu der Einschätzung gelangt ist, die Norm des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. statuiere eine eigene Pflichtangabe zum Kündigungsrecht. Auch die gesetzessystematische Verweisung des § 494 Abs. 1 BGB a.F. auf die Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6 u. 9–13 EGBGB zeigt deutlich, dass die Norm lediglich an bestehende Pflichtangaben anknüpft. Stellt das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags jedoch keine Pflichtangabe dar, so kann aus deren Fehlen auch kein Kündigungsrecht resultieren.
Dementsprechend haben maßgebliche Kommentatoren zwischenzeitlich in ihren neueren Auflagen auch klargestellt, dass die Angaben zum Kündigungsrecht lediglich bei Allgemein-Verbraucher-Darlehen erforderlich sind (MüKo BGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 434 Rn. 38; Palandt/Weidenkaff, 78. Aufl., § 494 Rn. 10).
Beitragsnummer: 1347