Mittwoch, 13. Januar 2021

Hemmung der Verjährung durch Güteantrag

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

 

In seiner Entscheidung vom 01.10.2020, Az. III ZR 60/19 (WM 2020, 2161), erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen muss (Rn. 19). Dabei seien Angaben zum Hergang der Beratung deswegen erforderlich, um es dem Antragsgegner zu ermöglichen, seine Erfolgsaussichten zu prüfen und zu entscheiden, ob er in das Güteverfahren eintreten möchte oder nicht (Rn. 22). 

 

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Zudem müsse, so der Bundesgerichtshof, das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschrieben werden, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung ermöglicht wird. Dabei müsse zwar der Güteantrag seiner Funktion gemäß eine genaue Bezifferung der Forderung grundsätzlich nicht enthalten (Rn. 19). Allerdings sei die Zahlungssumme im Güteantrag anzugeben, weil durch sie maßgeblich die Höhe des Schadens bestimmt wird und damit von ihr das konkret angestrebte Verfahrensziel abhängig ist. Ohne diese Angabe könne vom Antragsgegner der geltend gemachte Schaden nur mit Hilfe weiterer Ermittlungen geschätzt werden, wohingegen die Gütestelle ohne eine entsprechende Angabe den Schaden gar nicht schätzen könnte. Die Gütestelle müsse aber auf der Grundlage des unterbreiteten Sachverhalts den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten können, was ihr ohne Kenntnis der Schadenshöhe jedoch nicht möglich sei (Rn. 21).

 

PRAXISTIPP:

 

Einmal mehr sah sich der Bundesgerichtshof dazu veranlasst hervorzuheben, dass es zur Hemmung der Verjährung nicht damit getan ist, „auf die Schnelle“ einen Güteantrag einzureichen, sondern dass man sich bei der Verfassung eines Güteantrages durchaus Mühe machen und sämtliche vom Bundesgerichtshof aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen erfüllen muss, soll mit dem Güteantrag die Verjährung rechtssicher gehemmt werden. Da vorliegend ein Güteantrag aus dem Dezember 2011 betroffen war und zu diesem Zeitpunkt der Bundesgerichtshof seine Grundsätze zu inhaltlichen und formalen Vorgaben in Bezug auf Güteanträge noch nicht in irgendwelchen Entscheidungen kommuniziert hatte, konnten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Kapitalanlegers hiervon bei Einreichung der Güteanträge keinerlei Kenntnis haben. 

 


Beitragsnummer: 15020

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