Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der erste Beitrag[1] einige zivilrechtliche Fragen des Schuldscheindarlehens (SSD) beleuchtet hat, sollen in diesem zweiten Teil einige aufsichtsrechtliche Aspekte betrachtet werden.
I. SSD als Wertpapier
Es liegt nahe, das SSD auf dessen Eigenschaft als Wertpapier i. S. d. §§ 2 Abs. 1 WpHG, 2 Nr. 1 WpPG zu überprüfen. In dem ersten Beitrag ist bereits dargestellt worden, dass SSD zivilrechtlich nicht als Wertpapiere qualifizieren,[2] selbst wenn eine Urkundenausstellung ausnahmsweise vorgesehen ist. Damit ist über die aufsichtsrechtliche Wertpapiereigenschaft des SSD indes noch nichts gesagt. Denn die aufsichtsrechtliche Definition des Wertpapiers unterscheidet sich von der zivilrechtlichen erheblich.[3] Insbesondere ist eine Urkundenausstellung nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht erforderlich.[4] Selbst die aufsichtsrechtlichen Definitionen des Wertpapiers, u. a. in WpHG und WpPG, unterscheiden sich geringfügig voneinander;[5] dies soll allerdings hier vernachlässigt werden. Denn es fehlt dem SSD regelmäßig an der für WpHG und WpPG gleichermaßen erforderlichen Handelbarkeit an den Finanzmärkten, d. h. der Fungibilität (§ 2 Abs. 1 WpHG) bzw. der Übertragbarkeit (Art. 2 lit. a) Prospekt-VO);[6] denn dies setzt eine standardisierte Ausgestaltung voraus, an welcher es trotz der LMA-Musterbedingungen für SSD[7] aufgrund der individuellen Ausgestaltung für den jeweiligen Emittenten fehlt. Deshalb kann das SSD (bislang)[8] nicht als Wertpapiere i. d. S. eingeordnet werden.[9] SSD unterliegen deshalb weder den Vorgaben des WpHG noch den Vorgaben des WpPG (z. B. zur Erstellung eines Prospektes gem. § 3), was neben weiteren zugleich einen erheblichen Vorteil etwa gegenüber der Anleihe darstellt. Da SSD keine Wertpapiere sind, findet auch das DepotG sowie das SchVG keine Anwendung. [...]
Beitragsnummer: 15030