Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG
I. Einführung und bisherige Praxis
Bislang wurden Entgeltstreitigkeiten zwischen einzelnen Bankkunden oder Verbraucherschutzverbänden und der jeweiligen Bank ausgetragen. Bei Klagen von Verbrauchern oder gewerblichen Kunden gegen Banken wegen rechtswidriger Entgelte entfalten die Gerichtsurteile nur eine unmittelbare Bindungswirkung zwischen den Parteien. Ein Verband kann der Bank immerhin untersagen lassen, einzelne (Entgelt-)Klauseln weiter zu verwenden, wenn sich diese bei gerichtlicher Prüfung als rechtswidrig herausgestellt haben.
In der Praxis haben vor allem Entscheidungen des BGH zu unwirksamen Entgelten ein mediales Echo in den Massenmedien ausgelöst. Daraufhin haben sich mehr oder weniger Kunden bei dem betroffenen Institut – aber auch bei anderen Instituten – gemeldet, welche die gleiche oder zumindest eine sehr ähnliche Klausel verwendet hatten. Erfahrungsgemäß hat sich die Mehrzahl der Betroffenen aber nicht bei der Bank gemeldet und die Bank musste sich Ansprüchen auf z. B. Rückerstattung eines rechtswidrig vereinnahmten Entgelts insoweit nicht aussetzen.
Einige Banken haben trotz obergerichtlicher Entscheidungen rechtswidrige Klauseln einfach weiter genutzt und den Kunden auf Beschwerden die Entgelte „still und heimlich“ wieder zurückgezahlt. Dass ein solche Vorgehen bei Verbraucherschützern, aber auch BGH-Richtern und der BaFin nicht sehr wohlwollend aufgenommen wurde, liegt auf der Hand.
Bereits seit einiger Zeit greifen daher Tendenzen durch, diese konkreten Einzelfälle auf alle von der rechtswidrigen Klausel bzw. dem Entgelt betroffenen Bankkunden zu erstrecken. Auch wenn bisher bei diesen Überlegungen meist die Entgelte in den Mittelpunkt gestellt wurden, so taugen die rechtlichen Werkzeuge aber auch für anderes Fehlverhalten von Banken wie überzahlte Zinsen aufgrund von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln, fehlerhaftes Verlangen von Negativzinsen etc.
Aus dem Wettbewerbsrecht können sich Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG ergeben. Daneben stehen Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG. Nach § 10 UWG besteht ein Rückzahlungsanspruch der vereinnahmten Entgelte, aber nicht gegenüber den Verbrauchern, sondern gegenüber dem Staat. Ferner haben die Bankenaufsichtsbehörden aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten aus § 4 Abs. 1a FinDAG und es kommen die allgemeinen Möglichkeiten der Bankenaufsicht nach § 25a KWG in Betracht.
II. Eingriffsrechte der BaFin nach § 4 Abs. 1a FinDAG [...]
Beitragsnummer: 16061