Donnerstag, 18. Februar 2021

Allgemeinverfügung der BaFin zu Prämiensparverträgen

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Am 29.01.2021 hat die BaFin angekündigt, was die Institute spätestens seit dem geplatzten Runden Tisch längst befürchtet haben: Es wird eine Allgemeinverfügung (= unmittelbar verbindlicher Verwaltungsakt) auf Basis von § 4 Abs. 1a FinDAG zu Prämiensparverträgen geben. Es handelt sich um eine (rechtlich nicht selbständig angreifbare) Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG; die Anhörungsfrist endet am 26.02.2021. Eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist ist dringend zu empfehlen, um die Einwendungen bereits frühzeitig zu platzieren und die Rechte der Institute zu wahren.

 

SEMINARTIPP

(Un)Zulässige Bankentgelte, Verwahrentgelte & Zinsanpassungsklauseln, 02.11.2021, Köln.

 

Die angekündigte Fassung sieht umfassende (Informations-)Pflichten zu Zinsanpassungsklauseln gegenüber Kunden vor. Insbesondere müssen Kunden darüber informiert werden, dass bestimmte Verträge unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten und dass die Institute auf Basis der BGH-Rechtsprechung aus 2004 und 2010 zu einer Nachberechnung von Zinsen verpflichtet seien. Anders als im BaFin-Journal 02/2020 angedeutet, fehlt es aber nach wie vor an konkreten Vorgaben für die Nachberechnung – eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu ebenso wenig vor wie eine Vorgabe der BaFin (welche überdies auch unzulässig wäre). Die Allgemeinverfügung stößt auf erhebliche Wirksamkeitsbedenken an verschiedenen Stellen; auch verfassungsrechtliche Fragen zu § 4 Abs. 1a FinDAG sind aufgeworfen (s. dazu Hölldampf/Schultheiß, BB 2020, 651) und es ist ggf. im Wege einer Vorlage (Art. 100 GG) auf eine Klärung hinzuwirken. Ein Vorgehen dagegen im Wege des Widerspruchs/der Anfechtungsklage ist deshalb dringend geboten. Sollte sich die BaFin dazu entschließen, gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, muss zudem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbereitet werden.

 

PRAXISTIPPS:

 

  • Was ist der Inhalt der geplanten Allgemeinverfügung? Die Kunden sind auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln sowie eine erforderliche Nachberechnung durch das Institut hinzuweisen. 
  • Wie ist die Ankündigung rechtlich einzuordnen? Die Ankündigung ist eine nicht anfechtbare Anhörung.
  • Was folgt aus der rechtlichen Einordnung? Durch Widerspruch und Anfechtung angreifbar ist erst die Allgemeinverfügung selbst.
  • Welche internen und externen Maßnahmen sind zu ergreifen? Im Anhörungsverfahren ist eine Stellungnahme dringend geboten; anschließend ist Widerspruch einzulegen und anschließend Anfechtungsklage zu erheben; ggf. müssen Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
  • Wie geht es weiter? Nach dem 26.02.2021 ist der Erlass der Allgemeinverfügung zu erwarten und ein sofortiges Tätigwerden geboten.

 


Beitragsnummer: 17077

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