Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Dr. Volker Lang, Bonn
I. Zivil- und aufsichtsrechtliche Ausgangslage
Seit 2016 gilt für alle Kreditgeber die vorvertragliche Pflicht, eine Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbrauchern durchzuführen. Zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtline wurde diese zivilrechtlich in §§ 505a, 505b BGB und aufsichtsrechtlich in § 18a KWG normiert.[1]
An die Kreditvergabe und -überwachung werden künftig noch strengere Anforderungen gestellt.[2] Diese ergeben sich aus den EBA Guidelines on loan origination and monitoring[3] vom 29.05.2020. Die bislang geltenden Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung werden mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn der neuen EBA-Guidelines und damit schrittweise ab 30.06.2021 aufgehoben.
Neben Themen wie Kreditrisikokultur, Kreditrisikoappetit, Kreditrisikostrategie sowie Kreditrisikolimite wird auch vorgegeben, welche genauen Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung und damit Kreditentscheidung eingeholt werden müssen. Auch Nachhaltigkeitsrisiken (ESG[4]-Risiken) müssen betrachtet werden. Ob sich bei Verstößen gegen diese aufsichtsrechtlichen Normen auch zivilrechtliche Auswirkungen ergeben können, ist abzuwarten. Direkte zivilrechtliche Sanktionen sind in den aufsichtsrechtlichen Normen zwar nicht vorgesehen, deren hoher Standard könnte aber bei der Auslegung der Vorschriften im BGB ohne weiteres herangezogen werden.
II. Inhalt der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
§ 505a BGB normiert eine eingehende Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, und zwar einheitlich für sämtliche Kredite. Die Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen findet sich in § 505b BGB. Ergänzend gilt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV vom 24.04.2018. Aufsichtsrechtlich sind ferner die Leitlinien und Standards der EBA zur Kreditwürdigkeit heranzuziehen.[5]
Die zivilrechtlichen Pflichten aus §§ 505a, 505b BGB finden ihre aufsichtsrechtliche Entsprechung in § 18a KWG.[6] §§ 505a, 505b BGB betreffen die Vertragsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Darlehensnehmer und stellen zivilrechtliche Anforderungen auf. § 18a KWG formuliert dagegen aufsichtsrechtliche Vorgaben, deren Einhaltung direkt von Prüfern und der Bankenaufsicht kontrolliert werden, zunächst unabhängig von etwaigen Folgen gegenüber dem Darlehensnehmer. [...]
Beitragsnummer: 17107