Freitag, 19. März 2021

Transparenzprobleme im Transparenzregister

Wieder eine Verschärfung der Pflichten!

Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Seit Einführung des Transparenzregisters in Deutschland 2017 steht nicht nur dessen Effekt immer wieder auf dem Prüfstand – auch der praktische Umgang stellt die Adressaten vor erhebliche Herausforderungen. Mit dem Transparenzregister sollen die hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen erfasst werden – die wirtschaftlich Berechtigten. Der aktuelle Regierungsentwurf soll Defizite bei der Erreichung dieses Ziels beheben.


 BUCHTIPP

Managementleitfaden Neues Geldwäscherecht, 2021.

 

Inhalte des Regierungsentwurfs vom 10.02.2021

 

Nachdem sich die Praxis im vergangenen Jahr über wichtige Klarstellungen freuen konnte (bspw. zu den Prämissen der Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG), folgt mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes vom 10.02.2021 sogleich eine deutliche Verschärfung der Vorgaben u. a. in folgenden Bereichen:

 

  • Die Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) wird aufgehoben – das Transparenzregister ist im Interesse der Zusammenführung der europäischen Transparenzregister deshalb künftig nicht mehr ein bloßes Auffangregister, sondern es avanciert zu einem Vollregister.
  • Die Privilegierung bei der Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften wird aufgehoben (Entfall der §§ 3 Abs. 2, 20 Abs. 2. S. 2 GwG).
  • Zu dem wirtschaftlich Berechtigten sind künftig weitere Angaben zu machen – es sind sämtliche Staatsangehörigkeiten zu melden.
  • Die Meldepflichten bei Share-Deals ausländischer Gesellschaften werden ausgedehnt – unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt dieser Anteilserwerb den Vorgaben des § 20 GwG.
  • Das Gesetz soll bereits per August 2021 in Kraft treten, wobei Übergangsfristen vorgesehen sind.

 

Bewertung der Novelle

 

Gerade der Entfall der Meldefiktion in Kombination mit der Aufhebung der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften wiegt schwer: Damit wird der Meldeaufwand für die Adressaten massiv gesteigert und aufseiten der Verpflichteten steigen spiegelbildlich die Anforderungen im Rahmen der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Freilich ist die Wandlung in ein Vollrechtsregister erforderlich, um die europäischen Transparenzregister vernetzen und damit den Vorgaben des Unionsrechts (Umsetzung bis zum 10.03.2021 – RL (EU) 2018/843) zu entsprechen. Im Gegenzug wird allerdings auch ein Webfehler des Registers beseitigt: Während bislang die Ausstattung jenes Registers mit einem „öffentlichen Glauben“ gefehlt hat, ein GwG-Verpflichteter im Rahmen der Identifizierung mithin die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister selbst zu überprüfen hat (§ 11 GwG), soll eine Prüfung über die Angaben im Transparenzregister hinaus künftig grundsätzlich nicht mehr erforderlich sein (§ 12 Abs. 3 des Entwurfs); freilich gilt dies nicht bei einem konkreten Anlass zu Zweifeln. Prozedural wird parallel eine Vereinfachung in dieser Hinsicht durch elektronische Schnittstellen für bestimmte Verpflichtete erreicht. 

 

Zu begrüßen ist auch, dass der Regierungsentwurf (anders als der Referentenentwurf) nicht mehr von der Pflicht zur Meldung/Identifizierung sämtlicher fiktiver wirtschaftlich Berechtigter auszugehen scheint. Das BVA ist der Auffassung, dass sämtliche gesetzliche Vertreter als fiktive wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind, obwohl dies im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 S. 5 GwG steht. Die BaFin ist hinsichtlich der Identifizierung hingegen schon gegenwärtig der Auffassung, dass die Erfassung einer von mehreren Personen ausreichend ist.

 


Beitragsnummer: 18126

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