Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsdirektor Interne Revision der Kasseler Sparkasse[1]
I. Einleitung
In AT 4.4.3 Tz. 3 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) findet sich die Passage:
Die Interne Revision hat risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen und zu beurteilen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. (AT 4.4.3 Tz. 3 MaRisk)
Das war und ist absolut nicht neu. Jedoch bedeutet Prüfung und Beurteilung, dass von der Internen Revision eine Aussage zur Wirksamkeit und Angemessenheit sowie auch zur Ordnungsmäßigkeit des Risikomanagements zu treffen ist – nicht nur im entsprechenden Prüfungsbericht. Angefangen bei den Prüfungsberichten zu den einzelnen Prüfungsgebieten aus dem Risikomanagement, über die Quartalsberichte bis hin zum Jahresbericht der Internen Revision ist diese Beurteilung abzugeben und den Berichtsempfängern zu kommunizieren. Eine entsprechende Aussage zum Risikomanagement muss also in jedem der zuvor genannten Berichte enthalten sein; im Jahresbericht aggregiert, in den Prüfungsberichten detaillierter. [...]
Beitragsnummer: 18151