Dienstag, 20. April 2021

Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuld-Gruppenversicherung

Verbraucherdarlehensvertrag und Anmeldung zu einer Ratenschutz- und Restschuld-Gruppenversicherung sind verbundene Verträge.

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

 

In seinem Urteil vom 02.12.2020, Az. 17 U 817/19 (ZIP 2021, 626), hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Beitritt des Darlehensnehmers zu einer von der Darlehensgeberin abzuschließenden Gruppenversicherung und der Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich verbundene Verträge sind. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt aus, die erforderliche wirtschaftliche Einheit werde gemäß § 358 Abs. 3 S. 2 Alternative 1 BGB vermutet, weil die Bank den Kaufpreis für den PKW-Kauf finanziert habe. Zudem bestehe der erforderliche Finanzierungszusammenhang. 

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Zoom.

21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.

 

BUCHTIPP

Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

 

Ähnlich entschied der BGH zur Restschuldversicherung. Denn auch hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, Az. XI ZR 491/19 (ZIP 2021, 788) festgehalten, dass es sich bei einem Darlehensvertrag, dem PKW-Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge i. S. v. § 358 BGB handelt. Der Umstand, dass die Restschuldversicherung in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden sei, stünde dem nicht entgegen (Rn 11).


Beitragsnummer: 18168

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