Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urteil vom 02.12.2020, Az. 17 U 817/19 (ZIP 2021, 626), hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Beitritt des Darlehensnehmers zu einer von der Darlehensgeberin abzuschließenden Gruppenversicherung und der Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich verbundene Verträge sind. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt aus, die erforderliche wirtschaftliche Einheit werde gemäß § 358 Abs. 3 S. 2 Alternative 1 BGB vermutet, weil die Bank den Kaufpreis für den PKW-Kauf finanziert habe. Zudem bestehe der erforderliche Finanzierungszusammenhang.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Zoom.
21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.
BUCHTIPP
Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Ähnlich entschied der BGH zur Restschuldversicherung. Denn auch hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, Az. XI ZR 491/19 (ZIP 2021, 788) festgehalten, dass es sich bei einem Darlehensvertrag, dem PKW-Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge i. S. v. § 358 BGB handelt. Der Umstand, dass die Restschuldversicherung in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden sei, stünde dem nicht entgegen (Rn 11).
Beitragsnummer: 18168