Montag, 24. Mai 2021

Neues Elterngeld- und Elternzeitgesetz zum 01.09.2021

Überblick für Personaler

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

Der Bundestag hat am 29.01.2021 den Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes verabschiedet, der Bundesrat hat am 12.02.2021 diesen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt. Damit wird das Gesetz in großen Teilen zum 01.09.2021 in Kraft treten. Es sieht vor, das Elterngeld bei Frühgeburten zu erhöhen, die Einkommensgrenzen für Topverdiener herabzusetzen und mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu ermöglichen.

Beschäftigte in Elternzeit können für maximal 14 Monate Elterngeld erhalten, sofern sich beide Eltern an der Betreuung beteiligen. Wer das seit 2015 neu hinzugetretene Elterngeld-Plus beantragt, kann die Zahlungsdauer weiter verlängern, allerdings unter Berücksichtigung einer Verkleinerung der monatlichen Auszahlungen.

Was Arbeitgeber wissen/beachten sollten:
 
2021 könnte das Jahr des Corona Baby-Booms werden.
 Daher hier ein Überblick zu Fristen zum Antrag auf Elternzeit, Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers sowie Möglichkeiten, wie Elternzeitvertretung in Teilzeit sichergestellt werden kann. Grundsätzlich gilt:

Spätestens sieben Wochen vor Antritt: Den Antrag auf Elternzeit müssen Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit in Schriftform stellen.

Auf zwei Jahre verbindlich geplant: Die Angestellte oder der Arbeitnehmer müssen sich für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit ausgestalten möchten (§ 16 BEEG).

Urlaubsanspruch anpassen: Arbeitgeber haben das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Zustimmung und Einvernehmen: Die Angaben im Antrag sind grundsätzlich bindend. Eine Anpassung kann auf Wunsch und mit der Zustimmung des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden.

Bescheinigung ausstellen: Der Arbeitgeber muss die Anträge auf Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG bescheinigen. 

Ab 01.09.2021 gelten folgende Neuerungen für die Gestaltung der Elternzeit und Bezug von Elterngeld:

Mehr Elterngeld bei Frühgeburten: Eltern, deren Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wurden, bekommen ab September 2021 jeweils einen weiteren Monat Elterngeld. 

Anspruch auf mehr Teilzeitarbeit: Arbeitnehmer in Elternzeit haben grundsätzlich Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Win-Win-Situation für beide Parteien, der Arbeitnehmer darf in Zukunft mehr Stunden in Teilzeit arbeiten. Die Anzahl möglicher Wochenstunden wurde von 30 Stunden auf 32 Wochenstunden (4-Tage-Woche) leicht erhöht.

Regeln für Partnerschaftsbonus vereinfacht: Der Partnerschaftsbonus ist ein zusätzliches Elterngeld, das Paare erhalten können, wenn beide Eltern die Kinderbetreuung aufteilen und eine bestimmte Anzahl von Stunden in Teilzeit arbeiten. Die Elterngeldreform vereinfacht ab 01.09. den Bezug für den Partnerschaftsbonus. Wer zwischen 24 bis 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeitet und gemeinschaftlich für die Betreuung von Kleinst- und kleinen Kindern sorgt, hat Anspruch darauf (alt: Teilzeit von 25h bis 30h pro Woche). 

Kein Elterngeld für Topverdiener: Für „Topverdiener“ ändern sich die Einkommensgrenzen. Künftig haben Paare mit einem Spitzenverdienst von mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen (alt: 500.000 Euro) keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze gleichbleibend bei 250.000 Euro. 


PRAXISTIPPS:

  • Um hohe fachliche Qualifikationen auch in der Elternzeit an die Institute zu binden, können die neuen gesetzlichen Regelungen Vorteile bringen.
  • Die neuen erweiterten Beschäftigungsregeln in der Elternzeit bieten mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Die verbindliche Festlegung zu Beginn der Elternzeit für die ersten zwei Jahre schafft Planungssicherheit.

 


Beitragsnummer: 18180

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