Freitag, 28. Mai 2021

Insolvenzantragspflichten und Sanierungsoptionen in der (Corona-)Krise

Worauf sollte die Bank achten, wenn ihr Kunde kriselt?

Bartosz Zdanowicz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner bei Hoffmann Liebs, Düsseldorf, spezialisiert auf Sanierung/Restrukturierung, unterstützt Unternehmen auch als Generalbevollmächtigter/Interims-GF, vertritt Gläubiger in Gläubigerausschüssen und Gläubigerversammlungen.

 

I. Einleitung

Aufgrund der COVID-19-Pandemie schauen viele Unternehmen ungewiss in die Zukunft. Öffnungsverbote, Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen führen zu einem teilweise drastischen Umsatzrückgang, wohingegen die Kosten größtenteils weiterlaufen. Die von zahlreichen Experten bereits seit Beginn der Pandemie prognostizierte „drohende Insolvenzwelle“ ist dennoch vorerst ausgeblieben. Das liegt insbesondere an den zahlreichen staatlichen Hilfen. Diese eröffnen von der Pandemie betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Umsatzrückgänge zeitweise zu kompensieren. Damit wird die Politik ihr Ziel wohl erreichen, die Insolvenzen bis zur Bundestagswahl nicht in die Höhe schießen zu lassen. Ob und wie schnell die Pleiten anschließend zunehmen werden, hängt insbesondere vom Auslaufen der staatlichen Hilfen ab. Denn einige der Hilfen/Zuschüsse müssen zwar von den Unternehmen nicht zurückgezahlt werden, für zahlreiche staatliche Hilfen gilt das jedoch nicht (z. B. steuerliche Hilfemaßnahmen oder Darlehen/Kredite, die durch Garantien des Bundes abgesichert wurden). Spätestens wenn diese Hilfen zurückgezahlt werden müssen, werden die Auswirkungen der Pandemie bei zahlreichen Unternehmen eine Liquiditätskrise hervorrufen. 

 

Daher sollte sich jeder Geschäftsleiter/Vorstand eines Unternehmens gerade in der aktuellen Zeit frühzeitig mit Sanierungsoptionen befassen, um im Falle einer (erneuten) Krise schnell reagieren zu können. Gleichzeitig sollte bekannt sein, ab wann eine Verpflichtung besteht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn die in § 15a InsO geregelte Insolvenzantragspflicht und die (Haftungs-)Folgen einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung gelten für alle Geschäftsleiter juristischer Personen (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, eG) gleichermaßen. Soweit die Insolvenzantragspflicht zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgesetzt war, gilt sie seit dem 01.05.2021 wieder uneingeschränkt. 

 

Auch die Bank sollte eine Krise ihres Kunden nicht nur frühzeitig erkennen können, sondern darüber hinaus wissen, wann den Kunden eine Insolvenzantragspflicht trifft und welche Möglichkeiten es gibt, um eine Insolvenz bestenfalls zu verhindern. Sollte ein Kunde bereits (drohend) insolvenzantragspflichtig sein, können Kenntnisse der Bank von etwaigen Sanierungsoptionen (z. B. StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren) sehr hilfreich sein, um ihren Kunden bei der weiteren Entscheidungsfindung bestmöglich unterstützen zu können. Denn eine etwaige Insolvenz und schlimmstenfalls eine Liquidation eines Unternehmens hat auch für die Bank als Gläubiger nachteilige Konsequenzen. Laut Zahlen des statistischen Bundesamtes (Stand März 2021) mussten sich Gläubiger von Unternehmen in Insolvenzverfahren, die im Jahr 2011 eröffnet und Ende 2018 beendet wurden, mit einer Quote von durchschnittlich lediglich 6,1 % zufriedengeben.[1] Auch die durchschnittliche Quote unter Berücksichtigung der Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) war mit 11,7 % nur unwesentlich höher. Mit anderen Worten: Ein Insolvenzverfahren hat regelmäßig hohe Forderungsverzichte für die Gläubiger/Banken zur Folge. 

 

Ein weiteres Argument aus Sicht der Bank, welches gegen eine Insolvenz spricht, ist z. B. die Insolvenzanfechtung (§ 129 ff. InsO). Dieses Instrument ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, vor dem Insolvenzverfahren geleistete Zahlungen an die Gläubiger (auch an die Bank) zurückzufordern, um diese sodann an die Gläubigergesamtheit gleichmäßig zu verteilen, dies jedoch erst nach Ausgleich vorrangig zu behandelnder Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO).

 

Aus Sicht der Bank ist ein (Regel-)Insolvenzverfahren somit grundsätzlich ein nachteiliges Szenario, welches vermieden werden sollte. Diese Aussage gilt jedoch nicht für Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren als spezielle Arten eines Insolvenzverfahrens[BZ1] , was nachfolgend noch dargelegt wird. Denn diese Verfahren sind auf die Fortführung und nicht die Liquidation des Unternehmens ausgerichtet.

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Beitragsnummer: 18183

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