Mittwoch, 19. Mai 2021

Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Mit Urteil vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 (NJW 2021, 1322 m. Anm. Herberger) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei Corona-Soforthilfen um unpfändbare Forderungen handelt. Werden entsprechende Zahlungen auf ein Pfändungsschutzkonto des Berechtigten vorgenommen, so ist der dortige Pfändungsfreibetrag in analoger Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

 

SEMINARTIPPS

PKoFoG ab 01.12.21: Weitreichende Neuerungen für das P-Konto, 01.07.2021, Zoom.

Das "neue" Pfändungsschutz-Konto, 13.10.2021, Frankfurt/M.

 

Zwar handele es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um vom direkten Anwendungsbereich des § 850k Abs. 4 ZPO umfasstes Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen, jedoch bestünde im Hinblick auf die zum Ausgleich der Corona-Pandemie an Kleingewerbetreibende öffentlich-rechtlich gewährten Subventionen eine vergleichbare Interessenlage. Entsprechend sei der pfändbare Freibetrag um die gewährte Corona-Soforthilfe zu erhöhen.

 

Bereits in der Vergangenheit hatten Gerichte unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsschutz des § 765a ZPO (vgl. LG Köln, Beschl. v. 23.04.2020 – 39 T 57/20, BKR 2020, 361 mit Anm. Meier) die Auskehr eines auf Corona-Soforthilfen beruhenden Kontoguthabens an Pfändungsgläubiger für unzulässig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat mit der Analogie zu § 850k Abs. 4 ZPO nun einen anderen Weg beschritten. Zwar hat er letztlich offengelassen, inwieweit auch der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO parallel Anwendung finden kann, jedoch für den entschiedenen Sachverhalt Bedenken hiergegen geäußert.

 

PRAXISTIPP

 

Auch wenn der Begründungsansatz des Bundesgerichtshofes dogmatisch überzeugender ist als die etwa vom LG Köln vorgenommene Heranziehung der auf Billigkeitsaspekten fußenden Ausnahmeregelung des § 750a ZPO, so wirft auch die Analogie zu § 850k Abs. 4 ZPO nicht unerhebliche Zweifel auf. So dient das P-Konto nach der gesetzlichen Begründung dazu, die Weiterführung einer menschenwürdigen Existenz des Schuldners im Falle einer Kontopfändung zu ermöglichen, indem diesem der Zugriff auf die der Existenzsicherung dienenden Einkünfte und hierdurch die Vornahme von Geldgeschäften des täglichen Lebens ermöglicht wird. Das Bestehen einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den vom direkten Anwendungsbereich des § 850k Abs. 4 ZPO umfassten Einkünften/Sozialleistungen auf der einen und Hilfen zur Milderung finanzieller Notlagen eines Unternehmens auf der anderen Seite dürfte vor diesem Hintergrund durchaus fraglich sein.

 


Beitragsnummer: 18219

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