Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Im Anschluss an seine Entscheidung vom 23.10.2018 (WM 2019, 20 Rn. 55) hält der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.01.2021, Az. XI ZB 35/18 (WM 2021, 726) klarstellend fest, dass eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung ausgeschlossen ist. In seiner Entscheidung vom 23.10.2018 (a.a.O.) hatte der Bundesgerichtshof diese Grundsätze bereits zur spezialgesetzlichen Regelung des § 127 InvG aufgestellt, welche er nunmehr auf die weiteren spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüche ausdehnt.
Beitragsnummer: 18245