Donnerstag, 17. Juni 2021

Zutreffende Prognoseangabe bei Schiffsfondsbeteiligung

Prof. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seinem Beschluss vom 23.02.2021, Az. XI ZB 29/12 (WM 2021, 1047 ff.) setzt sich der Bundesgerichtshof in einem Kapitalanleger-Musterverfahren mit der Frage auseinander, ob der betroffene Schiffsfondsprospekt nach § 8 g Abs. 1 S. 1 VerKProspG a.F. den Kapitalanleger ordnungsgemäß aufgeklärt hat, insbesondere ob die im Prospekt enthaltenen Prognosen falsche oder irreführende Angaben enthalten haben.

Diesbezüglich stellt der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageprojekts gehören, wobei er zugleich festhält, dass der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich auch eintritt. Die Interessen des Anlegers würden vielmehr dadurch ausreichend gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (Rn. 70). 

Sodann stellt der Bundesgerichtshof auch klar, dass der Prospekt auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist.

Hieran anknüpfend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Berufungsgericht in Bezug auf unterschiedlich monierte Angaben zutreffend festgestellt hat, dass der Prospekt vollständig und richtig war und insbesondere auch keine falschen oder irreführenden Prognoseangaben enthielt. Nach dem Gesamtbild des Prospekts, auf welches abzustellen ist, seien die Prospektangaben vollständig und zutreffend.

 

PRAXISTIPP

Für diejenigen, die nach wie vor gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen führen, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr lesenswert. Diese zeigt nämlich auf, dass in der Regel die insbesondere im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen erfolgten Hinweise der Kapitalanleger auf irreführende oder falsche Prognoseangaben im Prospekt nicht zutreffen, sondern der Prospekt in der Regel ausreichende und zutreffende Prognoseangaben enthält.


Beitragsnummer: 18250

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Prospektqualität eines Informationsblattes

In der BGH-Entscheidung vom 14.11.2023, XI ZB 2/21 geht es u.a. um die spezialgesetzlichen Prospekthaftung sowie um das Erfordernis eines Prospektnachtrages.

21.03.2024

Beitragsicon
Angaben zu Prognosen, wesentl. Verflechtungstatbeständen & Weichkosten

BGH bekräftigt seine Rechtsprechung zu Angaben zu Prognosen, wesentlichen Verflechtungstatbeständen und Weichkosten in Prospekten.

27.06.2022

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.