Donnerstag, 17. Juni 2021

Streitwert und Beschwer im UKlaG-Verbandsprozess

Prof. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seinem Beschluss vom 13.10.2020, Az. III ZR 161/19 (GRUR-RS 2020, 29377) hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass sich der Streitwert und die Beschwer im Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung richtet, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Dies deshalb, weil auf diese Weise Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken beschützen (Rn. 8).

Demgemäß sei bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig von einem Streitwert von € 2.500,00 auszugehen.

Sodann hält der Bundesgerichtshof fest, dass für die Bemessung des Streitwerts oder der Beschwer weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klausel noch dem Umstand, dass die Sache ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die möglicherweise auch für andere Verfahren bedeutsam sein können (Rn. 12 und 16) ein maßgebliches Gewicht zukommt. 

Eine höhere Wertbemessung setze vielmehr voraus, dass die Sache eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise hat, welche wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wiederum könne dann der Fall sein, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Rn. 16).


PRAXISTIPP

Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war der Versuch einer im Verbandsprozess unterlegenen Partei, den Streitwert anzuheben, um im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Berufungsentscheidung des KG Berlin vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, was der unterlegenden Partei nicht gelungen ist. Dies deshalb, weil Verbandsklageverfahren mit üblichem Streitwert von bis zu € 2.500,00 einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich sind. Dies deshalb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO nur dann zulässig ist, wenn die Beschwer € 20.000,00 übersteigt.

 


Beitragsnummer: 18251

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