Denise Wystrach, Associate Manager, Rechtsabteilung, unternehmensinterne Beratung im Bankrecht, Işbank AG
I. Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 im Überblick
Mit seinem Urt. v. 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) hat der BGH auf die Revision des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hin, Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unzulässig erklärt.
Gegenstand des Urteils war zwar der AGB-Änderungsmechanismus der Postbank, dieser wird jedoch auch in vergleichbarer Form von Sparkassen und anderen Privatbanken zur Umsetzung von Vertragsänderungen und Entgelterhöhungen verwendet, weshalb das Urteil branchenweite Bedeutung hat. Dieser Änderungsmechanismus sah vor, dass die Zustimmung des Kunden zu einem Änderungsangebot der Bank in Bezug auf die Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Sonderbedingungen (Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken) sowie in Bezug auf Entgeltänderungen (Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken) als erteilt galt, wenn dieser seine Ablehnung der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hatte. Der BGH hat diese inhaltlich uneingeschränkte Zustimmungsfiktion für unwirksam erklärt.
Der Umfang des BGH-Urteils betrifft die gesamte Geschäftsbeziehung des Kunden zu seiner Bank, nicht nur Zahlungsdiensterahmenverträge, sondern sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge, wie etwa auch das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr. [...]
Beitragsnummer: 18255
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