Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG
Die weiterhin andauernde Corona-Situation bringt auch einige interessante arbeitsrechtlich Veränderungen mit sich, einige ausgewählte Themen für die tägliche Personalarbeit habe ich Ihnen hier zusammengestellt.
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung wird verlängert
29.06.2021. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aufgrund der Corona-Krise eingeführte Möglichkeit einer Krankschreibung per Telefon erneut verlängert.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei leichten Atemwegserkrankungen sich telefonisch für sieben Tage krankschreiben lassen. Danach ist eine Folgebescheinigung für weitere sieben Tage auf diesem Weg möglich, d. h. allein aufgrund einer telefonischen ärztlichen Diagnose.
Diese Regelung wurde erstmals im März vergangenen Jahres eingeführt und ist nach einer Unterbrechung im Oktober wieder in Kraft getreten. Nun soll die Regelung bis zum 30.09.2021 fortgelten.
Die Entscheidung begründet der G-BA damit, dass trotz sinkender Infektionszahlen immer noch bundesweit ein relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen ist. Daher sind weiterhin Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, insbesondere Kontaktreduktionen notwendig.
Neuer § 129 Betriebsverfassungsgesetz – digitale Betriebsratssitzung während der Corona-Krise
Die Corona-Pandemie stellt viele Betriebs-/Personalräte vor die Herausforderung, ihre Sitzungen wie bisher in Präsenz durchzuführen. Daher sind viele Betriebsräte auf Telefon- oder Videokonferenzen umgestiegen.
Der anlässlich der Corona-Pandemie eingeführte § 129 Betriebsverfassungsgesetz hat für solche digitale Betriebsratssitzungen eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Besteht ein Recht/eine Pflicht auf Arbeit im Homeoffice?
Von zu Hause aus zu arbeiten, kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einige Vorteile bringen und ist daher erwünscht oder auch nicht?
Aufgrund der Pandemie ist dies auch für viele Beschäftigte im Moment die Realität, jedoch besteht für eine Zeit nach Corona keine gesetzliche Regelung. Daher wird im Moment ein möglicher Anspruch auf ein Recht /eine Pflicht auf/zum Homeoffice intensiv diskutiert.
Nach aktueller Rechtslage besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeit aus dem Homeoffice. Umgekehrt können – abgesehen von den Sonderregelungen im Verlauf der Corona-Pandemie – auch Arbeitgeber nicht einseitig vom Arbeitnehmer verlangen, aus dem Homeoffice zu arbeiten, soweit keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
Ende November legte der Bundesarbeitsminister einen Entwurf für ein Gesetz zur mobilen Arbeit vor. Dieser sieht vor, dass ein Arbeitgeber auf Wunsch eines Arbeitnehmers die Möglichkeit der mobilen Arbeit erörtert (erörtern muss?). Können sich die Parteien nicht einigen, muss der Arbeitgeber seine Ablehnung schriftlich und begründet dem Arbeitnehmer erklären.
Erklärt der Arbeitgeber dagegen binnen zwei Monaten keine Ablehnung, soll er an den Wunsch des Arbeitnehmers gebunden sein, sodass dieser aus dem Homeoffice arbeiten darf.
Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, muss der Arbeitgeber nach dem Entwurf für eine effektive Arbeitszeitaufzeichnung sorgen, um eine Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten sicherzustellen.
PRAXISTIPPS
- Das Thema Homeoffice bliebt sicher eines der aktuell spannendsten, insbesondere die den Arbeitgebern auferlegten Pflichten (Zeiterfassung, Arbeitsplatzausstattung…) werden langfristig darüber entscheiden, ob sich Homeoffice dauerhaft in Deutschland in einer breiten Arbeitnehmerschaft etablieren lässt. Hier sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren zum „mobilen Arbeiten“ genau beobachtet werden.
- Den Betriebsräten sind durch den Arbeitgeber sichere digitale Konferenzsysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen
Beitragsnummer: 18281