Freitag, 6. August 2021

Entgelt für Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung zulässig

Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung AGB-rechtlich zulässig

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In einem Fall, in welchem eine Sparkasse in ihren AGB geregelt hatte, dass sie von ihren Kunden nicht nur eine Nichtabnahmeentschädigung, sondern auch einen Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von € 50,00 dann verlangen kann, wenn dem Kunden zugleich die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist, bejahte der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 08.06.2021 Az. XI ZR 356/20 (WM 2021, 1317) die AGB-rechtliche Zulässigkeit dieser Klausel. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass die Frage, welcher Regelungsgehalt einer allgemeinen Geschäftsbedingung zukomme, durch Auslegung zu ermitteln sei. Diese würde sich wiederum nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach richten, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Rn. 12).

Hiervon ausgehend hält der Bundesgerichtshof sodann fest, dass die angegriffene Klausel nur die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Sparkasse gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB pauschaliert regele und berechne (Rn. 13). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Klausel. Denn der Begriff der Nichtabnahmeentschädigung beziehe sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer wegen Verletzung dessen Pflicht zur Abnahme des Darlehens. Dieser Anspruch umfasse aber nach Auffassung des BGH wiederum u. a. auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen. Diese Kosten würden in der Klausel mit € 50,00 pauschaliert und als Schaden/Aufwand ordnungsgemäß bezeichnet (Rn. 14).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel gegen § 309 Nr. 5 a BGB oder gegen § 309 Nr. 5 b BGB verstoße, seien nach Auffassung des BGH weder ersichtlich noch in der Revisionsinstanz vorgetragen (Rn. 18-20). Schließlich sei die Klausel nach Auffassung des BGH weder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 BGB unwirksam (Rn. 22 f.) noch verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


Beitragsnummer: 18296

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