Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 20.05.2021, Az. III ZR 126/19 (WM 2021, 1383) hält der Bundesgerichtshof fest, dass ein Unternehmer, der die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, sich auf die Schutzwirkungen des Art. 264 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dann nicht berufen kann, wenn er den Verbraucher durch eine weitere, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße Belehrung – hier zur Berechnung des Wertersatzes – irreführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abhält. Dies deshalb, weil der Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, durch die von der tatsächlichen Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers erheblich abweichende Darstellung der Widerrufsfolgen in sein Gegenteil verkehrt wird (Rn. 25).
In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof besonders hervor, dass die von ihm zu entscheidende Vertragsgestaltung nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Aufrechnungsverbot enthalten und hierdurch die Ausübung des Widerrufsrechts zwar erschwert, der Verbraucher im Übrigen aber über sein Widerrufsrecht zutreffend unterrichtet wird. Denn in diesen Fällen handele es sich nicht um eine „in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches“ stehende unwirksame Regelung, bei der ein rechtlicher Zusammenhang mit der inhaltlich in sich geschlossenen Widerrufsinformation nicht gegeben ist. In dem von ihm, dem BGH, zu entscheidenden Fall werden demgegenüber die Rechte, die der Verbraucher aus einem Widerruf herleiten wird, erst durch die hinzugefügten „Hinweise zum Wertersatz“ offenbart, so dass die Berechnungsklauseln sich nicht nur unter bestimmten weiteren Umständen, sondern stets unmittelbar auf die Folgen des Widerrufs auswirken (Rn. 26).
Beitragsnummer: 18298