Donnerstag, 16. September 2021

Kündigung von Prämiensparverträgen nach Nr. 26 AGB-Sparkassen wirksam?

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 21.06.2021, Az. 7 S 27/21, musste sich das Landgericht Duisburg zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob dadurch, dass die seit dem Jahr 1937 existierende (vgl. Rodi, WM 2021, 1310, 1311) und von der Rechtsprechung des Reichsgerichts/Bundesgerichtshofs seitdem unbeanstandet gebliebene Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20 für nichtig erklärt wurde (vgl. hierzu Edelmann, BTS 2021, 44 ff.), die von den Sparkassen nach Nr. 26 AGB-Sparkassen ausgesprochenen Kündigungen ihrer Prämiensparverträge nach wie vor wirksam sind. 

 

Bekanntlich mussten die Sparkassen ihre Kündigungsregelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen a.F. im Jahr 2015 „zwangsweise" durch ihre aktuelle Kündigungsregelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F. ersetzen, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Az. XI ZR 214/14 (WM 2015, 1379 m. Anm. Schultheiß, WuB 2015, 530), Nr. 26 AGB-Sparkassen a.F. für nichtig erklärt und die Sparkassen als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet hatte, den Ausspruch der ordentlichen Kündigung an das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu knüpfen (Rn. 12), was die Sparkassen dann im Wege der Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel taten und weswegen im Hinblick auf vorstehend erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F. bestehen (vgl. Rodi, WM 2021, 1357, 1358).

 

Das Landgericht Duisburg ließ in seiner Entscheidung vom 21.06.2021 die Frage unbeantwortet, ob die betroffene Sparkasse ihre Prämiensparverträge nach Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F. kündigen konnte. Dies deshalb, weil das Landgericht Duisburg unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Prämiensparverträgen vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, (BB 2019, 2063, 2065 f., Rn. 40 m. Anm. Edelmann, BB 2019, 2066 f.), die Rechtsauffassung vertrat, dass der im konkreten Fall als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizierende Prämiensparvertrag mangels Eingreifens anderweitiger vertraglicher Regelungen gemäß § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 696 BGB jedenfalls nach § 696 BGB wirksam kündbar sei, wenn und soweit ein sachlicher Grund vorliegt, was im konkreten Fall unstreitig der Fall war.

 

Entgegen der vom Sparer vertretenen Auffassung stellte das Landgericht Duisburg sodann fest, dass der konkret betroffene Sparvertrag – jedenfalls über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinaus – keine fest vereinbarte Laufzeit enthält. Insbesondere sei in der Formulierung „maximal 30 Jahre" keine solche Laufzeitvereinbarung zu sehen. Dabei hält das Landgericht Duisburg zunächst fest, dass AGB-Klauseln, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen seien, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei es für die gebotene objektive Auslegung in erster Linie auf den Wortlaut der Klausel ankomme; der tatsächliche Wille der Parteien sowie etwaige individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsabschlusses würden demgegenüber bei der Auslegung keine Rolle spielen.

 

Dies zugrunde gelegt, gelangt das Landgericht Duisburg sodann zum Ergebnis, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Formulierung „maximal 30 Jahre" unmissverständlich ergebe, dass die Parteien lediglich eine Höchstfrist festlegen wollten, nicht aber einen festen Endzeitpunkt. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieser Auslegung sei, so das Landgericht Duisburg schließlich, ein Rückgriff auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

 

Schließlich stellte das Landgericht Duisburg fest, dass der vom Bundesgerichtshof in seiner vorstehend erwähnten Prämiensparvertrags-Entscheidung vom 14.05.2019 angenommene konkludente Kündigungsausschluss bzw. Kündigungsverzicht nach dessen klaren und unmissverständlichen Hinweisen in dieser Entscheidung sowie dem Sinn und Zweck des Prämiensparmodells nur und ausschließlich bis zum Zeitpunkt des Erreichens der höchsten Prämienstufe angenommen werden könne. Dies deshalb, weil danach der für die Annahme des konkludenten Kündigungsausschlusses für den Sparer maßgebliche besondere Sparanreiz, die höchste Prämienstufe zu erreichen, endet.   

 

PRAXISTIPPS

Festzuhalten ist zunächst, dass der Bundesgerichtshof in dem seiner Prämiensparvertrags-Entscheidung vom 14.05.2019 zugrunde liegenden Fall trotz der im Sparvertrag enthaltenen Formulierung „wir werden … einzahlen" eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung seiner Sparrate und damit das Bestehen eines darlehensvertraglichen Kündigungsrechts nach der §§ 488, 489 BGB abgelehnt und damit das Vorliegen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrag angenommen hat (Rn. 26 u. 29), bei welchem sich die Kündigung des Sparvertrags in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen richtet und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 40).

 

Ungeachtet dessen sowie ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (a.a.O.) die Annahme einer Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge im konkreten Fall als nicht interessengerecht angesehen hat (Rn. 30), ist von Fall zu Fall stets zu prüfen, ob nicht doch auf der Grundlage der Gesamtregelungen des konkret betroffenen Prämiensparvertrages von einer Verpflichtung des Sparers zur Zahlung seiner Sparraten auszugehen ist, mit der Konsequenz der Anwendbarkeit der darlehensvertraglichen Kündigungsregelungen.

 

Unterstellt man einmal, dass der Prämiensparvertrag den verwahrungsrechtlichen Regelungen unterfällt, dann richtet sich, wie bereits dargelegt, die Kündigung in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen und damit nach Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F.


Unterstellt man wiederum mit dem Landgericht Duisburg, dass die Wirksamkeit des Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F. aufgrund dessen Einführung im Wege der Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel zweifelhaft sein könnte, dann ist es entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Duisburg rechtsdogmatisch nur konsequent festzustellen, dass sich das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse dann mangels anderweitiger in Betracht kommender vertraglicher Kündigungsrechte jedenfalls aus § 696 BGB ergibt, wonach bei einem Prämiensparvertrag der vorliegenden Art ohne feste Laufzeit die Sparkasse grundsätzlich jederzeit die Kündigung nach § 696 Abs. 1 Satz 1 BGB aussprechen kann. Dabei ist allerdings anerkannt, dass die nach § 696 BGB auszusprechende ordentliche Kündigung nicht zur Unzeit erklärt werden kann und mit einer angemessenen Frist verbunden werden muss (vgl. hierzu Gehrlein, in BeckOK BGB, 59. Edition, Stand 01.08.2021, § 696 Rn. 1).

 

Nachdem die Sparkassen wiederum aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 (a.a.O.) ihre ordentlichen Kündigungen nur dann aussprechen dürfen, wenn und soweit ein sachlicher Grund vorliegt, wird man § 696 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Sparkassen dahingehend auslegen müssen, dass die Sparkassen nur dann nach § 696 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Prämiensparverträge kündigen können, wenn ein solcher sachlicher Grund vorliegt, was im Zeitpunkt der Kündigung der Prämiensparverträge zwischenzeitlich unstreitig der Fall ist/war (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 14.05.2019, a.a.O., Rn. 45 f., wo im veränderten Zinsumfeld das Vorliegen eines sachlichen Grundes gesehen wurde).

 

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wofür aus hiesiger Sicht nichts spricht, wären die von den Sparkassen ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen ihrer Prämiensparverträge nach allgemeinen Grundsätzen als zulässig anzusehen. Denn in der Rechtsprechung und Literatur ist schon seit jeher anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse auch ohne entsprechende vertragliche Regelung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist ordentlich in entsprechender Anwendung der Normen der §§ 624, 723 BGB kündbar sind (vgl. hierzu statt Vieler BGH, Urteil v. 15.09.2009, Az. VIII ZR 241/08, BeckRS 2009, 86578 Rn. 6 u. 9; OVG Bautzen, Urteil v. 25.02.2020, Az. 4 A 439/18, BeckRS 2020, 29153, Rn. 17; OLG München, Urteil v. 27.09.1995, Az. 15 U 6473/94, NJW-RR 1996, 561, 562; Grüneberg, in Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage 2021, § 314 Rn. 13).

 

Besteht aber hierüber selbst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einigkeit, dann gilt auch für die Sparkassen, dass diese ihre als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizierenden Prämiensparverträgen ebenfalls nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ordentlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen können. Dabei gilt auch hier, dass eine ordentliche Kündigung durch die Sparkassen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich ist.

 

Selbst wenn man wiederum auch vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, wäre die auf Nr. 26 AGB-Sparkassen gestützte Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als wirksam anzusehen. Denn die Sparkassen haben die neue Regelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen nur deswegen eingeführt, weil der Bundesgerichtshof ihnen dies zu Gunsten der Verbraucher in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 (a.a.O.) vorgegeben hat und die Sparkassen sich konsequenterweise gesetzes- bzw. rechtsprechungskonform verhalten wollten/mussten und sich auch entsprechend verhalten haben. 

 

Ist dem aber so und hat der Sparer über viele Jahre hinweg die neue für ihn durch Einfügung des sachlichen Grundes günstige und vom Bundesgerichtshof den Sparkassen vorgegebene Kündigungsregelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen n.F. vorbehaltlos hingenommen, dann würde es ganz offenkundig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen, wenn man dem Sparer nunmehr erlauben würde, sich auf die Unwirksamkeit einer zu seinen Gunsten sowie aufgrund richterlicher Vorgaben eingeführte Klausel zu berufen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass nicht die (unstreitig als wirksam angesehene) Kündigungsregelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen als unwirksam angesehen wird, sondern lediglich dessen Einführung im Wege der Fiktionsänderungsmechanismus-Klausel.

 

Schließlich ist vorliegend noch zu berücksichtigen, dass Nr. 26 AGB-Sparkassen in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit langfristigen Energielieferungsverträgen entwickelten Grundsätze als wirksam anzusehen ist, nach welchen dann, wenn der Sparkassenkunde über einen längeren Zeitraum von mehr als drei Jahren die zu seinen Gunsten neu eingeführte und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebene neue Kündigungsregelung des Nr. 26 AGB-Sparkassen widerspruchslos und unbeanstandet hinnimmt, diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart gilt (so Omlor, NJW 2021, 2243, 2247 sowie die Schlichtungsvorschläge des Ombudsmannes des DSGV v. 24.08.2021, Az. 2021,W76 u. Az. 2021, S507, welcher darauf hinweist, dass jede andere Sichtweise zu einer unzumutbaren Störung des Vertragsgefüges führen würde; vgl. zur langjährigen Rechtsprechung des BGH bei Energielieferungsverträgen zuletzt BGH, Urteil v. 10.03.2021, Az. VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626, 627, Rn. 28 f. m. w. N.).

 

Was wiederum die Formulierung „maximal 30 Jahre“ anbelangt, so hat das Landgericht Duisburg, dem Landgericht Krefeld sowie einer Vielzahl weiterer Instanzgerichte folgend, völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angabe „maximal“ lediglich die maximale Vertragsdauer bestimmen will, ohne jedoch eine feste, für die Sparkasse bindende Vertragslaufzeit festzulegen (so auch LG Krefeld, Urteil v. 12.02.2021, Az. 1 S 54/20, BeckRS 2021, 1619, Rn. 22, 19 C 185/20, juris, Rn. 28; OLG Dresden, Urteil v. 18.04.2019, Az. 8 U 52/19, BKR 2019, 605, 607 zu der Formulierung „bis zu...“). Der Begriff „maximal“ verdeutlicht nämlich, ebenso wie die Begriffe „längstens“ oder „bis zu“, jedem durchschnittlichen Kunden, dass vor dem Ablauf der maximalen oder längsten Laufzeit eine Kündigung/Beendigung des Prämiensparvertrages jederzeit möglich ist. Ein Raum für Zweifel verbleibt daher nicht. Ganz im Gegenteil: Man würde die Adjektive maximal oder längstens von ihrem Sinn und von ihrem allgemeinen Wortlautverständnis gerade in ihr Gegenteil verkehren, wollte man ihnen einen Sinn in Form einer festen Laufzeitvereinbarung geben. 

 

Ist dem aber so, dann scheidet vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit dieser Formulierung ein Rückgriff auf die Unklarheitenregelung des § 305c BGB aus. Denn im Rahmen der Auslegung bleiben anerkanntermaßen solche Auslegungsmöglichkeiten unberücksichtigt, die – wie hier – zwar theoretisch denkbar, praktisch aber völlig fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.

 

Auch wenn es hierauf bei der Entscheidung des Landgericht Duisburg nicht ankam, wird im Hinblick auf die Relevanz dieses Gesichtspunkts bei den Prämiensparverträgen abschließend darauf hingewiesen, dass ein Sparer selbst nach der Prämiensparvertrags-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (a.a.O.) redlicherweise nicht erwarten kann, dass ihm mit dem Abschluss des Prämiensparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof bei den klassischen Prämiensparverträgen den allein zum konkludenten Kündigungsausschluss führenden und beim Sparer gesetzten besonderen Sparanreiz allein und in erster Linie in der kontinuierlich steigenden Prämienhöhe angesehen und in dem darin liegenden Anreiz, die höchste Stufe der Prämienstaffel zu erreichen (Rn. 40 u. 42). Insofern fällt dieser allein den Kündigungsausschluss herbeiführende Bonusanreiz auch nach der vom Bundesgerichtshof in seiner Prämiensparvertragsentscheidung vom 14.05.2019 (a.a.O.) vertretenen Auffassung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weg. Dies gilt auch dann, wenn in der Prämienstaffel nach Erreichen der höchsten Prämienstufe die höchste Prämienstufe für die Folgejahre schlichtweg weiter abgedruckt wird (so Landgericht Krefeld, a.a.O., Rn. 25 ff.; LG Deggendorf, Urteil v. 24.09.2020, Az. 31 O 232/20, BeckRS 2020, 40748, Rn. 23 f.; LG Nürnberg, Urteil v. 11.12.2020, Az. 10 S 1688/20, S. 8 f.; LG Schweinfurt, Urteil v. 14.12.2020, Az. 23 O 429/20, S. 5 f.; AG Bad Liebenwerda, Urteil v. 23.10.2020, Az. 11 C 46/20; AG Coburg, Urteil v. 14.12.2020, Az. 11 C 2089/20, S. 6 f.).


Beitragsnummer: 18327

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