Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln
Auf Veranlassung der Verbraucherzentrale Bundesverband hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29.06.2021 zur Gestaltung von Konditionen sowie zu den Anforderungen an die textliche Gestaltung von Dispozinsen entschieden.
Dabei hat er Regelungen in der Konditionenübersicht und im Preisaushang von Kreditinstituten überprüft.
Zinssatz „bis zu 10,90 % Zinsen“ ist nicht zulässig
Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2021 (Az. XI ZR 46/20) entschieden, dass die auf der Internetseite einer Bank zu dem Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, angegebenen
»Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen«
nicht klar und eindeutig i. S. v. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB sind. Nach dieser Vorschrift müsse der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten auf der Konditionenseite und im Preisaushang
»klar, eindeutig und in auffallender Weise«
angegeben sein. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Zwar sei der maximale Zinssatz erkennbar, nicht aber der minimale Zinssatz. Der BGH hat festgehalten, dass eine Vereinbarung einer Zinsspanne nicht per se unzulässig ist. Allerdings reichen Angaben wie »bis zu« nicht aus, zu nennen ist ein fester bezifferter Wert.
Zinssätze dürfen nicht im Fließtext neben anderen Positionen auftauchen
Mit Entscheidung vom gleichen Tag hat der XI. Zivilsenat (Az. XI ZR 19/20) entschieden, dass Angaben zu Sollzinssätzen für die Inanspruchnahme von (eingeräumten) Dispositionskrediten bzw. von (geduldeten) Überziehungen im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts nicht im Fließtext neben anderen Positionen auftauchen dürfen.
Begründet wurde dies ebenfalls mit der Vorschrift des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, wonach Sollzinssätze
»klar, eindeutig und in auffallender Weise«
hervorgehoben sein müssen.
Dies verbiete eine bloße Aufnahme in den Fließtext neben anderen Positionen. Begründet wurde dies zudem mit einem Verweis auf die Gesetzesbegründung sowie einem Verweis auf die Vorgängervorschrift des § 6a PAngV (i. d. F. bis 2016) – auch hier war eine Hervorhebung
»in besonderer Weise«
vorgeschrieben, sodass sich die Passagen zu Sollzinssätzen von den anderen Passagen des Preis- und Leistungsverzeichnisses abheben mussten und müssen.
PRAXISTIPPS
- Kreditinstitute werden die formelle Gestaltung der Konditionenübersicht und des Preisaushangs überarbeiten müssen, um den Anforderungen der Entscheidung XI ZR 46/20 gerecht zu werden.
- Zudem ist die Gestaltung von Zinsspannen zu überdenken. Diese sind nicht generell unzulässig, dürfen aber nicht nur mit einer Höchstgrenze versehen sein.
Beitragsnummer: 18344