Dienstag, 19. Oktober 2021

Löschungsanspruch gegen Schufa betreffend Merkmal Restschuldbefreiung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In einem Fall, in welchem eine Wirtschafts-Auskunftei die Information über die einem Verbraucher erteilte Restschuldbefreiung der allgemein zugänglichen Quelle des Insolvenzbekanntmachungsportals entnommen und gespeichert hatte, entschied das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21 (ZIP 2021, 1507 mit krit. Anm. Thüsing, EWiR 14/2021, 436 f.), dass dem betroffenen Verbraucher entgegen der weit überwiegenden, in der Instanzrechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ein Anspruch gegen die Auskunftei auf Löschung des Merkmals „Restschuldbefreiung" 6 Monate nach Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal zustünde. 

Seine abweichende Auffassung begründete das OLG Schleswig im Wesentlichen damit, dass die Auskunftei zwar ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten habe, dass eine solche Datenspeicherung jedoch nur dann rechtmäßig i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei, wenn eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Speicherung bestünde, was im vorliegenden konkreten Fall nicht der Fall gewesen sei. Ganz im Gegenteil: Die von der Auskunftei vorgenommene Speicherung der Daten des betroffenen Verbrauchers würde gegen § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsoBekV) verstoßen, wonach die Information über die Restschuldbefreiung bereits 6 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen sei mit der Folge, dass von einem Interesse der Auskunftei an der Verarbeitung und Speicherung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal entnommenen Daten und damit von einer Berechtigung zur Datenspeicherung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur dann gesprochen werden könne, wenn dies im Einklang mit der in § 3 InsoBekV stünde, welche eine Ablauffrist von 6 Monaten enthalten würde.

 

PRAXISTIPP

Obwohl an und für sich unstreitig ist, dass nach Ablösung der früher geltenden BDSG–Regelungen durch die neuen DSGVO-Normen ein Paradigmenwechsel in Bezug auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenspeicherung durch Auskunfteien nicht herbeigeführt werden sollte und obwohl die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen die der Rechtsauffassung des OLG Schleswig diametral entgegenstehenden „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" genehmigt hatte und die Instanzrechtsprechung auch nach Ablösung der BDSG-Regelungen durch die DSGVO das entsprechende berechtigte Interesse der Auskunfteien in Bezug auf die Speicherung der entsprechenden Daten bereits mehr bejaht hatte, wird letztendlich der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, ob § 3 InsoBekV der Annahme eines berechtigten Interesses der Auskunftei i. S. d. DSGVO trotz der Tatsache entgegenstehen könnte, dass diese Norm keine materielle Aussage darüber trifft, ob Dritte i. S. d. Auskunfteien ein berechtigtes Interesse an der Datenspeicherung i. S. d. DSGVO haben.


Beitragsnummer: 18365

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