Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Zum 15.06.2021 ist ein neues Belehrungsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehen in Kraft getreten. Dies war notwendig geworden, nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19, das bisherige Muster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wegen des dort enthaltenen Kaskadenverweises für europarechtswidrig erklärt hatte (zum neuen Belehrungsmuster vgl. Hölldampf, WM 2021, 1678).
Nimmt daher der Darlehensgeber bei Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nunmehr das neue Belehrungsmuster in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form in den Darlehensvertrag auf, dann kann er sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB berufen.
Übernimmt der Darlehensgeber wiederum nicht das neue Muster oder weicht dieser, z. B. durch Weglassen der Zwischenüberschriften, von der Musterbelehrung ab, dann entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion.
PRAXISTIPP
Bekanntlich genügt es nicht, wenn der Darlehensgeber allein das Muster in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form übernimmt, um in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion zu kommen. Vielmehr muss der Darlehensgeber darüber hinaus auch die Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Belehrungsmuster ordnungsgemäß umsetzen, weswegen die Gesetzlichkeitsfiktion auch dann entfällt, wenn bspw. in der Widerrufsinformation ein verbundener Vertrag angegeben ist, der tatsächlich durch den Verbraucher aber nicht abgeschlossen wurde.
Gerade die schwierige Umsetzung dieser Gestaltungshinweise im Einzelfall wird dazu führen, dass auch dieses neue Belehrungsmuster wieder den Weg zu den Gerichten findet und womöglich letztendlich wiederum der EuGH darüber entscheiden wird, ob und inwiefern das neue Muster den europäischen Vorgaben entspricht.
Beitragsnummer: 18368