RA Dr. Kai-Oliver Giesa, SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater
RA Christof Blauß, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater[1]
Das am 16.07.2021 verkündete „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“[2] (nachfolgend: Lieferkettengesetz) hat nicht nur für produzierende Unternehmen und den Handel, sondern auch für Banken und Finanzdienstleister erhebliche Auswirkungen. Der nachfolgende Beitrag stellt das Lieferkettengesetz in seinen Grundzügen sowie mögliche Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft dar.
I. Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes
Das Lieferkettengesetz gilt ab dem 01.01.2023 für Unternehmen jeder Rechtsform mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland. Ab dem 01.01.2024 gilt es sogar für alle Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Die direkt betroffenen (Groß-)Unternehmen werden die neuen Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz auf unmittelbare Zulieferer übertragen müssen, wodurch sich die Sorgfaltspflichten auch auf kleine und mittlere Unternehmen auswirken dürften.
II. Geschützte Rechtspositionen
Das Lieferkettengesetz dient dem Schutz der Menschenrechte. Um diesen Schutz zu erreichen, müssen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vermeiden, minimieren oder beenden.
1. Menschenrechtliches Risiko
Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Lieferkettengesetzes ist ein Zustand, bei dem (i) ein Verstoß gegen ein Verbot gemäß bestimmten internationalen Übereinkommen oder (ii) ein vergleichbarer Verstoß gegen Menschenrechte droht, z. B.: [...]
Beitragsnummer: 18380
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