Montag, 15. November 2021

BaFin-Positionierung zu „BGH-Gebühren-Urteil" vom 27.04.2021

Prof. Dr. Hervé EdelmannRechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

Wie bekannt ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.2021 die bisher sowohl für Sparkassen als auch für andere Kreditinstitute geltenden sog. „Fiktionsänderungsklausel" für unwirksam erklärt mit der Folge, dass sämtliche in der Vergangenheit im Wege der Fiktionsänderungsklauseln vorgenommenen Gebühreneinführungen, Gebührenerhöhungen und sonstigen AGB-Änderungen unwirksam sind mit der weiteren Folge, dass Kreditinstitute nunmehr zusehen müssen, wie sie ihre vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden auf eine neue gesicherte Rechtsgrundlage stellen (zu BGH 27.04.2021 vgl. Edelmann in BTS 2021, S. 44 ff. sowie in BB 2021, 1488 f.).

Einige Monate nach Bekanntwerden dieser Entscheidung hat nunmehr die BaFin ihre Erwartungshaltung gegenüber den Kreditinstituten am 26.10.2021 kundgetan. So erwartet die BaFin von sämtlichen Kreditinstituten, dass diese

  • die BGH-Entscheidung vom 27.04.2021 beachten, alle notwendigen Schritte umgehend einleiten und dabei fair mit ihren Kundinnen und Kunden umgehen,
  • ihre Kundinnen und Kunden klar und verständlich über die Konsequenzen des BGH-Urteils informieren,
  • ihren Kundinnen und Kunden einen Kontakt für Fragen nennen,
  • neue Vertragsgrundlagen implementieren,
  • keine weiteren rechtsgrundlosen Entgelte erheben,
  • ihren Kundinnen und Kunden vollständige Informationen über die im Wege des Fiktionsmechanismus eingeführten und erhöhten Gebühren mitteilen, um diesen die Bezifferung etwaiger Erstattungsansprüche zu ermöglichen,
  • ihren Kundinnen und Kunden zu Unrecht belastete Entgelte zurückerstatten und
  • Rückstellungen bilden.

 

Parallel zur Kundgabe der Erwartungshaltung der BaFin hat die Verbraucherzentrale Bundesverband angekündigt, gegen zwei Sparkassen im Wege der Musterfeststellungsklage vorzugehen. Dies deshalb, weil diese beiden Sparkassen Entgeltrückforderungsansprüche ihrer Kunden mit der Begründung zurückgewiesen haben, dass die letzten Preiserhöhungen/Preiseinführungen vor mehr als drei Jahren vorgenommen wurden, weswegen eine Erstattung damit ausscheidet; eine Argumentation, welche die Verbraucherzentrale Bundesverband als verfehlt ansieht.

 

PRAXISTIPP

Was die Kundgabe der Erwartungshaltung der BaFin anbelangt, so bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die BaFin reagieren wird, wenn die Kreditinstitute die öffentlich kommunizierte Erwartungshaltung der BaFin nicht erfüllen, was die Kreditinstitute aus unterschiedlichen Erwägungen heraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bzw. nicht vollständig tun werden. Möglicherweise versucht die BaFin auch in diesem Zusammenhang, von ihren Eingriffsbefugnissen nach § 4 Abs. 1a FinDAG Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Edelmann, BTS 2021, S. 33 sowie Edelmann/Schultheiß/Hölldampf, BB 2021, 835 ff.).

Was wiederum die von der Verbraucherzentrale Bundesverband geplante Musterfeststellungsklage anbelangt, so bleibt abzuwarten, welchen genauen Inhalt diese haben werden und ob die beiden betroffenen Sparkassen entgegen der Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband nicht doch völlig zu Recht die Rechtsauffassung vertreten, dass sämtliche vor drei Jahren eingeführten oder erhöhten Entgelte nicht zurückbezahlt zu werden brauchen. Denn diese sogenannte Drei-Jahres-Lösung wird nicht nur von der ständigen Schlichtungspraxis der Ombudsmänner des DSGV vertreten (vgl. die Nachweise bei Edelmann BB 2021, 2451, 2452) sondern auch von renommierten Wissenschaftlern (vgl. nur Omlor, NJW 2021, 2243, 2247; derselbe ZBB 2020, 355; Vogel, ZBB 2021, 312, 322 f.; ähnlich Habersack, ZIB 2021, 1837, 1841, welcher die Drei-Jahres-Lösung in § 242 BGB berücksichtigen will), was zumindest dem ersten Anschein nach für die nicht nur von den beiden von den Musterfeststellungsklagen betroffenen Instituten vertretenen Meinung spricht.  

Letztendlich wird auch hier der Bundesgerichtshof darüber entscheiden müssen, ob die bei Energielieferungsverträgen schon seit jeher vom VIII. Zivilsenat des BGH herangezogene sog. „Drei-Jahres-Lösung“ auch auf Gebührenrückforderungsansprüche von Bankkunden übertragbar ist.


Beitragsnummer: 19413

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht 3. Auflage

249,00 € inkl. 7 %

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
AGB-Urteil und Entgeltrückforderungsansprüche

Nichtigkeit der Abtretung von Auskunfts- und Entgeltrückforderungsansprüchen an gewinnorientierte Unternehmen (Cobult, Spreefels, Conny & Co).

22.05.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.