Montag, 15. November 2021

Bürge ist nicht Zahlungsdienstenutzer

Prof. Dr. Hervé EdelmannRechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 02.09.2021, Az. C-337/20, hält der EuGH zunächst fest, dass eine konkurrierende Haftungsregelung, die es dem Zahlungsdienstenutzer erlauben würde, über die Frist von 13 Monaten hinaus und ohne Anzeige des betreffenden nicht autorisierten Vorganges den Zahlungsdienstleister wegen dieses Vorgangs in Haftung zu nehmen, mit der vollharmonisierenden Richtlinie 2007/64 unvereinbar ist (Rn. 46).

Sodann führt der EuGH aus, dass der Bürge nicht unter den Begriff „Zahlungsdienstenutzer" fällt. Dies deshalb, weil seine Rolle weder unmittelbar noch mittelbar der eines Zahlers oder Zahlungsempfängers i. S. v. Art. 4 Nr. 7 u. 8 der Richtlinie 2007/64 gleichkommt (Rn. 59) und die Richtlinie lediglich Rechte und Pflichten nur gegenüber Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstenutzern festlege. Insofern betreffe die Richtlinie nicht die Situation des Bürgen solcher Nutzer (Rn. 60).


Beitragsnummer: 19415

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht 3. Auflage

249,00 € inkl. 7 %

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Betrug am Telefon – jeden kann es treffen!

Kundenbetrug am Telefon: Dreiste Maschen mit dramatischen Folgen. Die Organisierte Kriminalität ist schnell, flexibel, erfinderisch und skrupellos!

30.03.2023

Beitragsicon
Zur Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 BGB bei Haftung des Bürgen

Keine Einredemöglichkeit für den Bürgen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablauf nach § 676b BGB ausgeschlossen sind.

05.10.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.