Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 21.09.2021, Az. XI ZR 650/20, hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass der Schuldbeitritt seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. v. § 491 BGB sei, dass dieser jedoch nach seiner ständigen Rechtsprechung einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist, wenn es sich bei dem Vertrag, für den der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (Rn. 11). Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend sei nämlich allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Rn. 12).
Sodann erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass aufgrund der wertenden Betrachtung der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen dürfe als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Insofern würden beide den Verbraucherschutz nur in dem Umfang genießen, in welchem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (Rn. 14).
Steht somit dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB i. V. m. § 504 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu, dann gilt dies entsprechend für den Schuldbeitretenden. Denn dieser ist nicht schutzwürdiger, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte (Rn. 14 ff., 17).
PRAXISTIPP
Damit hat der Bundesgerichtshof – anders als das Berufungsgericht – entschieden, dass der Beitretende zu einem Darlehensvertrag auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht nicht schutzwürdiger zu behandeln ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte. Insofern kann bei einem Schuldbeitritt eines Verbrauchers diesem ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB dann nicht zustehen, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 2 Nr. 3 BGB i. V. m. § 504 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Schuldbeitretende dem Darlehensnehmer auch in Bezug auf das Widerrufsrecht gleichzustellen ist. Steht dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht zu, dann gilt dies auch für den Schuldbeitretenden.
Beitragsnummer: 19416