Montag, 15. November 2021

Zur Wirksamkeit der Vereinbarung von Bereitstellungszinsen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 12.10.2021, Az. 17 U 545/20, erinnert das OLG Karlsruhe an die zwischenzeitlich anerkannte Rechtsprechung des BGH, wonach die Vereinbarung eines Bereitstellungsentgelts (auch als Bereitstellungszins oder -provision bezeichnet) als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist. Dies deshalb, weil die Bank mit der von ihr übernommenen Pflicht, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen gewissen Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, eine Sonderleistung dem Darlehensnehmer gegenüber erbringt, zu welcher sie nicht verpflichtet ist. Denn ohne die entsprechende Vereinbarung wäre die Bank berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszubezahlen.

In diesem Zusammenhang hält das OLG Karlsruhe noch fest, dass die Entscheidung des EuGH vom 16.07.2020, Az. C–224 und 259/19, der rechtlichen Einordnung des Bereitstellungsentgelts als Preishauptabrede nicht entgegen stehe. Denn in dem vom EuGH entschiedenen Fall habe es sich nicht um ein Entgelt für eine Sonderleistungen gehandelt, sondern letztlich um ein bei Abschluss des Vertrages anfallendes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des Darlehensbetrages.

Hieran anschließend hält das OLG Karlsruhe weiter fest, dass die gegenwärtige Situation, in der Banken keine Guthabenszinsen mehr bezahlen, sondern für ein Guthaben ein Verwahrentgelt verlangen, keine andere rechtliche Beurteilung erlaubt. 

Sodann stellt das OLG Karlsruhe fest, dass die Vereinbarung des Bereitstellungsentgelts auch dem Transparenzgebot entspricht.

Schließlich führt das OLG Karlsruhe aus, dass das vereinbarte Beistellungsentgelt auch nicht sittenwidrig i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB ist. Dabei hebt das OLG Karlsruhe unter Hinweis auf Hölldampf, BKR 2020, 240, 243 f. hervor, dass das Bereitstellungentgelt nicht mit dem Vertragszins vergleichbar ist. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit sei vielmehr das marktüblich von Kreditinstituten vereinnahmte Bereitstellungsentgelt.

In diesem Zusammenhang hält das OLG Karlsruhe noch fest, dass selbst dann, wenn der Vertragszins einerseits und das Bereitstellungsentgelt andererseits miteinander vergleichbar wären, was sie nach Auffassung des OLG nicht sind, in der derzeitigen Niedrigzinsphase ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einer Zinsdifferenz von rund 250 % kein zu einer Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB führendes auffälliges Missverhältnis vorläge. Die vom BGH entwickelte 100 %-Grenze sei nämlich nicht starr, sondern als Regelbeispiel und Orientierungsmaßstab anzusehen. Demgemäß könne das Gesamtgefüge des Vertrages in einer bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100 % nicht als sittenwidrig angesehen werden. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen – spiegelbildlich zur Hochzinsphase – eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 % hinzunehmen wäre.

 

PRAXISTIPP

Für die Praxis sind die Ausführungen zur vermeintlichen Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Bereitstellungsentgelts ganz maßgeblich. Denn nachdem die Verbraucherschutzverbände festgestellt haben, dass der Bundesgerichtshof die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen als Hauptpreisabrede qualifiziert, welche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind, sind die Verbraucherschutzverbände immer mehr dazu übergegangen, die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Bereitstellungszinsen zu monieren, indem sie die vereinbarten Bereitstellungszinsen mit dem Darlehenszins vergleichen.

Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass das OLG Karlsruhe mit überzeugenden und nachvollziehbaren Argumenten klargestellt hat, dass der vereinbarte Darlehenszins aus unterschiedlichen Erwägungen heraus mit dem Bereitstellungszins nicht zu vergleichen ist. Erfreulich ist auch, dass das OLG Karlsruhe darüber hinaus die Sittenwidrigkeit des vereinbarten Bereitstellungszinses in der langfristigen Niedrig- bzw. Nullzinsphase selbst dann abgelehnt hat, wenn man den Bereitstellungszins mit dem Darlehenszins vergleichen würde.


Beitragsnummer: 19417

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