Dr. Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte Heidelberg/Mannheim
Was braucht es für eine wirksame Empfangsbestätigung? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte – so auch den BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 10.01.2019 (Az. III ZR 109/17). Der Kunde bestätigte in diesem Fall nicht nur den Empfang des Prospekts. Er bestätigte zusätzlich auch, den Prospekt „vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben“. Das war zu viel des Guten. Der BGH verwies den Fall zurück an das OLG – verbunden mit dem Arbeitsauftrag, ohne Berücksichtigung dieser Erklärung anhand des sonstigen Parteivortrags zu prüfen, ob der Kläger den Prospekt rechtzeitig erhalten hat, um sich mit dessen Inhalt auseinandersetzen zu können. Damit bestätigt der BGH einmal mehr, dass nach den klaren Vorgaben des AGB-Recht (speziell: § 309 Nr. 12, Halbsatz 1, Buchstabe b BGB) die Verknüpfung von einer Empfangsbestätigung mit einer weiteren Wissenserklärung – wie etwa der Kenntnisnahme von Risiken – unzulässig ist. Die Klausel wird also gerade nicht lediglich auf das gesetzlich zulässige Maß zurechtgestutzt. Die Erklärung ist vielmehr insgesamt unwirksam – und damit auch der Teil der Bestätigung, der bei einer isolierten Betrachtung wirksam wäre.
Das richtige Motto bei Empfangsbestätigungen lautet daher: 'Keep it simple'. Nur schlichte Empfangsbestätigungen werden ihrer wichtigen Nachweisfunktion gerecht. Dieser Grundsatz gilt innerhalb und außerhalb des Kapitalmarktrechts. Das Urteil gibt allen Verwendern von Empfangsbestätigungen noch einmal einen Anlass, die Wirksamkeit der Klausel zu prüfen. Ist die sorgfältig ausgefüllte Empfangsbestätigung vom Anleger unterschrieben, wird dieser sich im Streitfall schwertun zu behaupten, die Dokumente nicht rechtzeitig bekommen zu haben. Denn wenn eine ordnungsgemäße Produktinformation und Risikobelehrung im Prospekt enthalten sind, der Kunde ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme hatte und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde den Prospekt gelesen und verstanden hat, entfällt die mündliche Aufklärungspflicht des Beraters. Das ist die gute Nachricht des 3. Senats aus dem Urteil vom 10.01.2019.

PRAXISTIPPS
- Bei Empfangsbekenntnissen gilt: Weniger ist mehr.
- Wer sich getreu dem Motto 'Viel hilft viel' noch die Kenntnisnahme von Risikohinweisen oder des ganzen Verkaufsprospekts bestätigen lässt, raubt seiner Empfangsbestätigung den entscheidenden rechtlichen Wert.
- Empfangsbestätigungen sind vom sonstigen Vertragstext räumlich und drucktechnisch abzuheben.
- Neben Unterschrift, Angaben von Ort und Datum sollte die Empfangsbestätigung nur den schlanken Aussagesatz enthalten: „Ich habe das Dokument/die Dokumente [genau zu bezeichnen] erhalten.“ Dann ist die Klausel sicher wirksam.
- Perfekte Empfangsbekenntnisse geben aus sich heraus zudem mit ihren Angaben Auskunft über das “Wann” der rechtzeitigen Übergabe der Unterlagen.
SEMINARTIPPS
3. Kölner Wertpapierrevisions-Tage, 14.-15.10.2019, Köln.
WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.
BUCHTIPPS
Ellenberger/Clouth (Hrsg.): Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.
Beitragsnummer: 1943