Dienstag, 25. Januar 2022

Legislativentwurf der CRR III vom 27.10.2021

Überblick über ausgewählte Änderungen in der CRR III

Markku Lindstedt, Inhaber/Management Consultant, Regulatory Reporting, M. Lindstedt Unternehmensberatung

 

Ausgangslage

Am 27.10.2021 wurde der Entwurf zur Änderung der Eigenmittelverordnung (CRR III) vom Europäischen Parlament veröffentlicht. Damit werden die finalen Basel-III-Regelungen auf EU-Ebene übernommen. Die daraus resultierenden Änderungen betreffen nahezu alle Banken in der EU. Die neuen Anforderungen auf Vorschlag der EU-Kommission sind erstmalig zum 01.01.2025 anzuwenden.

Im Folgenden ist ein Überblick über ausgewählte Änderungen dargestellt.

 

Output-Floor

Der Output-Floor stellt eine zentrale Maßnahme der Basel-III-Reform dar und hat das Ziel, die Variabilität der Eigenkapitalanforderungen der Institute zu reduzieren und die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen Instituten zu erhöhen. Der Output-Floor wird, wie bereits in Basel III definiert, auf eine finale Höhe von 72,5 % schrittweise hochgesetzt. Die schrittweise Erhöhung des Output-Floors beginnt ab Gültigkeitsdatum der CRR III-E, also dem 01.01.2025, und läuft über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der zu nutzende Prozentsatz beginnt 2025 bei 50 %, steigt jährlich bis 2029 um 5 % und erreicht 2030 den endgültigen Wert von 72,5 %.

 

Operationelles Risiko

Die wesentlichen Neuerungen der CRR III in Bezug zu den operationellen Risiken sind:

  • Zusammenführung der bestehenden Standardansätze (Basisindikatoransatz, Standardansatz und Alternativer Standardansatz) zu einem neuen Standardansatz
  • Abschaffung des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA)

Der neue Standardansatz beruht auf einem neuen Geschäftsindikator (BI), der aus einer Finanz-Komponente, einer Service-Komponente und einer Zins-Komponente besteht.

 

Kreditrisiko: Neuerungen im Kreditrisikostandardansatz (KSA)

Die Neuerungen im Kreditrisiko aus dem Basel-III-Reformpaket sind, bezogen auf den KSA, im Wesentlichen im Legislativentwurf der CRR III-E übernommen worden.

Die interessantesten Änderungen ergeben sich in den folgenden (zum Teil neu definierten) Forderungsklassen:

  • Außerbilanzielle Forderungen: Bei den Kreditkonversionsfaktoren (CCF-Faktor) gibt es zukünftig eine granulare Ableitung.
  • Institute: Der Entwurf definiert die möglichen Bewertungsansätze ECRA und SCRA. Während ersterer auf externen Ratings aufsetzt (Stichwort: ECAI) um Risikogewichte abzuleiten, werden Institute im SCRA zukünftig in eine Klassifikation in drei Stufen einzuordnen sein.
  • Spezialfinanzierungen: Die CRR III-E führt künftig die Unterforderungsklassen „Objektfinanzierungen“, „Projektfinanzierungen“ und „Rohstofffinanzierungen“ im neuen Art. 122a ein. Anpassungen erfolgen insbesondere bei Finanzierungen, für die keine externe Risikobewertung vorliegt.
  • Retail: Die bekannten Unterforderungsklassen des IRB werden nun auch im Standardansatz definiert, um die Konsistenz in der Risikobewertung zu erhöhen. Für Positionen aus dem revolvierenden Retailgeschäft mit bestimmten Zahlungsstrukturen (sogenannte „Transactor Exposures“), können verringerte Risikogewichte von 45 % angesetzt werden.
  • Durch Immobilien besicherte Positionen: Der Entwurf definiert die aus den Baseler Vorgaben bekannten Unterforderungsklassen IPRE („income producing real estate“) und ADF („acquisition, development and construction“) zusätzlich zu der bestehenden Trennung in Wohn- und Gewerbeimmobilien. 
  • Subordinated debt: Die Forderungsklasse wird neu eingeführt und erhält ein Risikogewicht von 150 %.
  • Beteiligungen: Beteiligungspositionen sind künftig in der Regel ein Risikogewicht von 250 % für langfristig und strategisch motivierte Beteiligungen und 400 % für kurzfristige und spekulative Engagements. Ausnahmen mit 100 % Risikogewicht bestehen für Zentralbank-Beteiligungen und Beteiligungen im Rahmen von öffentlichen Förderprogrammen. 

Ein Wesensmerkmal des KSA ist die Nutzung externer Ratings – soweit verfügbar und zugelassen – zur Bestimmung des Risikogewichts von Forderungen des Bankbuchs. Vor dem Hintergrund der Reduzierung des Anwendungsbereichs des IRBA-Ansatzes wird der KSA zukünftig für viele Institute an Bedeutung gewinnen; daher ist die Verfügbarkeit externer Ratings enorm wichtig.

 

CVA-Risiken

Der interne Modell-Ansatz (IMA-CVA) wird verworfen. Im Anwendungsbereich gibt es insofern Änderungen, dass zukünftig nur Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit einfließen, die mit ihrem Fair Value bilanziert werden und von Materialität sind. Für die Ermittlung der CVA-Charge werden folgende Ansätze möglich sein:

  • Simplified Approach 
    • Wahlrecht für Institute unter der Materialitätsschwelle mit einem Derivateportfolio < 100 Mio. €. 
  • Standard SA-CVA
  • Basisansatz BA-CVA


 PRAXISTIPPS

  • Es ist dringend erforderlich, sich bereits jetzt mit den neuen gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen, um eine fristgerechte Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen.
  • Frühzeitige Analyse der Datenanforderungen, um fehlende Informationen in den Datenhaushalt zu integrieren.
  • Durchführung verschiedener Proberechnungen für relevante Anforderungen und Erstellung erster Vorstudien.
  • Rechtzeitige Aufstellung einer Projektplanung. 

Beitragsnummer: 19453

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