Mittwoch, 12. Januar 2022

Negativzinsen durch einseitige Änderung des PLV

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner


In seiner sich in der Berufung vor dem Kammergericht Berlin Az. 5 U 126/21 befindlichen Entscheidung vom 28.10.2021, Az. 16 O 43/21 (WM 2021,23 36 = ZIP 2021,25 27) gelangt das Landgericht Berlin zum Ergebnis, dass ein durch einseitige Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses bei bereits bestehenden Giro- und Tagesgeldkonten eingeführtes Verwahrentgelt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild des als einheitliches und gemischt-typisches Vertragsverhältnis anzusehenden Girovertrags unzulässig ist. Zur Begründung führt das LG Berlin hierzu u. a. aus:

 

  • „Gegen die Ansicht der Beklagten spricht ferner die Überlegung, dass gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht den zivilrechtlichen Charakter bestehender Verträge ändern können. Sie mögen zwar den Wunsch nach einer Anpassung des Vertrages begründen, die dann einvernehmlich vorzunehmen ist. Auch der Gedanke an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mag im zweiseitigen Verhältnis in Betracht kommen. Die Änderung der wirtschaftlichen Rahmendaten kann aber nicht einseitig die Austauschbeziehung ändern und den ursprünglich einheitlichen Girovertrag in einen Zahlungsdienste- und in einen gesonderten Verwahrvertrag mit gänzlich anderen Hauptleistungspflichten spalten. … 
  • Sofern es sich um Altverträge handelt, … besteht für die Beklagte die Möglichkeit, sich durch Kündigung von ihren Verpflichtungen zu lösen oder mit einem nachdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit den Abschluss ergänzender Entgeltvereinbarungen durchzusetzen“ (ZIP 2021, 2527, 2528 rechte Spalte sowie 2592 linke Spalte).

 

Versteht man diese Ausführungen richtig, dann ist das Landgericht Berlin ganz offenkundig der Auffassung, dass gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie die langjährige Negativzinsphase es zwar den Parteien erlauben, auch bei bereits bestehenden Giro- und Tagesgeldkonten durch eine einvernehmliche Regelung Verwahrentgelte einzuführen, dass dies jedoch nicht durch die einseitige Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses möglich ist. Damit folgt das Landgericht Berlin im Ergebnis der bereits vom Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 08.07.2021 Az. 05 O 640/20 (BKR 2021,499, 501, Rn.40 ff.) sowie der vom Landgericht Tübingen in seinem Urteil vom 26.01.2008, Az. 4 O 187/17 (BKR 2018, 128, 131 Rn. 60 ff.) vertretenen Meinung, wonach die einvernehmliche Einführung von Verwahrentgelten sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen zulässig ist, dass dies jedoch nicht über eine einseitige Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses erfolgen darf.

Ohne sich auch nur ansatzweise mit der in der Literatur hochumstrittenen Frage nach Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 8 UWG auseinanderzusetzten (vgl. hierzu Kruis, ZIP 219, 393 ff.; Osburg, ZBB 2019, 384 ff.; Schultheiß, WM 2019 9 ff.; derslb. in WuB 2018, 482 ff.), gelangt das Landgericht Berlin sodann ohne jedwede Begründung zum Ergebnis, dass die Einführung unzulässiger Verwahrentgelte eine unlautere Handlung i. S. v. §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 BGB darstellt und dass die hierdurch herbeigeführte Störung, nämlich die ungerechtfertigte Vereinnahmung von Entgelten, allein durch Rückzahlung dieser vereinnahmten Gelder beseitigt werden kann. Demgemäß wurde das betroffene Kreditinstitut vom LG Berlin verpflichtet, die zu Unrecht vereinnahmten Entgelte auf eigene Kosten an seine Kunden zurückzuzahlen. Zudem verpflichtete das LG Berlin das betroffene Kreditinstitut dazu, der klagenden Verbraucherzentrale Auskunft über alle Kunden zu erteilen und Vor- und Zuname der betroffenen Kunden ebenso preiszugeben wie deren Anschrift.

 

PRAXISTIPP

Soweit die diesbezüglich nicht ganz verständlichen und in sich widersprüchlichen rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Berlin zutreffend verstanden wurden, ist das Landgericht Berlin entsprechend der vom Landgericht Leipzig sowie vom Landgericht Tübingen vertretenen Auffassung der Meinung, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer auch bei bestehenden Verträgen durch einvernehmliche Regelung Verwahrentgelte einführen können. Anders können nämlich die vorstehend zitierten Ausführung des Landgerichts Berlin nicht verstanden werden, wonach die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen es den Parteien ermöglicht, durch ergänzende einvernehmliche Vereinbarung ein Verwahrentgelt einzuführen, dass dies jedoch nicht durch die einseitige Änderung von Bestands-Verträgen durch schlichte Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses erfolgen darf.

Soweit wiederum das Landgericht Berlin in seinen Entscheidungsgründen davon spricht, dass die einseitige Einführung von Verwahrentgelten bei Bestandsverträgen gegen den Leitbildgedanken des Girovertrages verstößt, so verkennt das Landgericht Berlin ganz offenkundig, dass es einen sogenannten „Leitbildgedanken von Giroverträgen“ nicht gibt. Demgemäß hätte sich das Landgericht Berlin vor Feststellung des Verstoßes gegen den Leitbildgedanken des Girovertrages zunächst Gedanken darüber machen müssen, welches gesetzliche Leitbild auf welche Leistungen aus dem Girovertrag Anwendung findet. Dabei hätte das Landgericht Berlin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Girovertrag auch eine Verwahrfunktion beinhaltet und dass dieser Verwahrungsfunktion im Verhältnis zum Zahlungsdiensterahmenvertrag eigenständige Bedeutung zukommt, weswegen das streitgegenständliche Entgelt für die Verwahrleistung der Bank nicht schon Teil der im Rahmen des Girovertrages/Zahlungsdienstrahmenvertrages geschuldeten Leistungen darstellt, die Verwahrleistung der Bank vielmehr eigenständige Hauptleistung eines daneben bestehenden atypischen Verwahrungsvertrages ist, für welchen der Kunde als Gegenleistung das Verwahrentgelt bezahlt (so auch LG Leipzig, a.a.O., BKR 2021, 499, 501 Rn. 46).

Was wiederum die Verurteilung des Kreditinstituts zur Rückzahlung der vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Verwahrentgelte sowie die Verurteilung zur Erteilung von Name und Anschrift sämtlicher Kunden an die Verbraucherzentrale anbelangt, so wird sich das Kammergericht Berlin – hoffentlich – umfassend mit der hoch umstrittenen und vom Landgericht Berlin in völlig unverständlicher Weise nicht thematisierten Frage auseinandersetzen müssen, ob ein bestehender Folgenbeseitigungsanspruch nach § 8 UWG überhaupt eine Entgeltrückzahlungsverpflichtung des Geldinstituts auszulösen vermag, woran ganz erheblich Zweifel bestehen. Zudem wird sich das Kammergericht Berlin auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht bereits die Datenschutz-Grundverordnung gegen die Verurteilung des Kreditinstituts spricht, Name und Anschrift von Kunden des betroffenen Kreditinstituts an die Verbraucherzentrale herauszugeben. Zudem wird das Kammergericht prüfen müssen, ob die Verbraucherzentrale aus § 8 UWG überhaupt einen Auskunftsanspruch herleiten kann oder ob es nicht ureigene Aufgabe des angegriffenen Kreditinstituts ist, seine Kunden über die Unwirksamkeit des vereinbarten Entgelts zu informieren; dies soweit man aus § 8 UWG eine solchen Informationsanspruch überhaupt herleiten darf.


Beitragsnummer: 19506

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