Mittwoch, 12. Januar 2022

Löschung von negativen Schufa-Eintragungen

Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten bei rechtswidrigen Schufa-Negativeintragungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 07.06.2021 Az. 6 K 307/20 WI (NZI 2021, 844 m. Anm. Heyer) entschieden, dass jeder von einem Datenschutzverstoß betroffene Verbraucher einen Anspruch auf Einschreiten des Landesschutzbeauftragten hat, insbesondere einen Anspruch darauf, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Löschung von negativen Schufa-Eintragungen hinwirkt.

In dem konkreten Fall hatte eine private Auskunftei in Bezug auf einen Verbraucher aus dem öffentlich zugänglichen Insolvenzportal die Auskunft über die Erteilung der Restschuldbefreiung bei sich zur weiteren Verwendung gespeichert. Während die betroffene Veröffentlichung auf dem Insolvenzportal nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsoBekV) nach 6 Monaten wieder gelöscht werden muss, wurden dieselben Daten bei der privaten Auskunftei – was bei Auskunfteien üblich ist – mindestens 3 Jahre aufbewahrt, womit sich der betroffene Verbraucher nicht einverstanden erklären wollte und daher versuchte, die Löschung seiner Daten auch bei der Auskunftei herbeizuführen.

Da das VG Wiesbaden erhebliche Zweifel daran hatte, ob es mit den europäischen Regelungen vereinbar ist, dass eine private Auskunftei die personenbezogenen Daten länger speichern darf als in der InsoBekV vorgesehen und das VG Wiesbaden zudem europarechtliche Bedenken dahingehend hatte, ob Auskunfteien im Sinne einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung Daten von Verbrauchern bereits dann speichern dürfen, wenn noch nicht feststeht, ob diese Daten jemals für eine Auskunft benötigt werden, wurde der das Einschreiten des Datenschutzbeauftragten ablehnende Bescheid aufgehoben und die Datenschutzbehörde verpflichtet, über den Antrag des Verbrauchers auf Einschreiten erneut zu entscheiden (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Edelmann, BTS, Ausgabe Oktober 2021, 105 f.).

In einer weiteren Entscheidung vom 27.09.2021, Az. 6 K 549/21, (BeckRS 2021, 35118) bestätigt das VG Wiesbaden seine vorstehende Entscheidung und stellt erneut fest, dass ein Verbraucher nach Art. 77 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. a, 58 DSGVO einen Anspruch gegen den Landesdatenschutzbeauftragten hat, gegen die Schufa einzuschreiten und die Löschung des unzulässigen Negativeintrags herbeizuführen. In diesem Zusammenhang hält das Gericht fest, dass die Eintragung bei der Schufa schon deswegen rechtswidrig sei, weil durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem von der Bank beauftragen Inkassounternehmen und dem Kunden die Kundenforderung trotz zuvor erfolgter Kündigung nicht mehr fällig sei, weswegen ein diesbezüglicher Negativeintrag gelöscht werden müsse. Schließlich führt das Gericht aus, dass der Schufa kein eigener Beurteilungsspielraum zustünde, welcher sie dazu ermächtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung selbst zu bestimmen. Entsprechend seiner bereits in vorstehendem zitierten Urteil vom 07.06.2021 vertretenen Rechtsauffassung verweist das Gericht in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass sich aus den sogenannten Codes of Conduct, den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" nichts anders ergibt. Im Übrigen äußert die Kammer erhebliche Bedenken dahingehend, ob die in den Codes of Conduct enthaltenen Verhaltensregeln mit Art. 40 DSGVO vereinbar sind.

 

PRAXISTIPP 

Aufgrund vorstehender Entscheidungen des VG Wiesbaden dürfte feststehen, dass sich aus den Verhaltensregelungen des Code of Conduct, welchen alle deutschen Aufsichtsbehörden zugestimmt haben, eine mit der DSGVO zu vereinbarende Datenspeicherung nicht entnehmen lässt. Zudem dürfte aufgrund vorstehender Entscheidungen feststehen, dass bei solchen vom Insolvenzportal entnommenen Daten keine längere Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien möglich ist als in der InsoBekV vorgesehen. Schließlich dürften nunmehr die Landesdatenschutzbeauftragten sensibler auf etwaige an sie herangetragene Wünsche von Verbrauchern auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zur Beseitigung vermeintlich rechtswidriger Schufa-Eintragung reagieren. Im Übrigen sollten Kreditinstitute und die von ihnen beauftragen Inkassounternehmen mit dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Verbrauchern nach Ausspruch einer Kündigung zurückhaltend sein. Denn dadurch würde eine bereits veranlasste Schufa-Eintragung nachträglich rechtswidrig, da die Forderung in einem solchen Fall nicht mehr fällig ist und bei der Schufa gelöscht werden müsste.


Beitragsnummer: 19507

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