Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 21.02.2021, Az. XI ZR 191/17 (WM 2021, 2042) wiederholt der Bundesgerichtshof zunächst sehr umfassend seine Haftungsgrundsätze zur allgemeinen Anlageberatung (Rn. 18-28). Sodann erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass die einen Anleger beratende Bank verpflichtet ist, den Verkaufsprospekt einer eigenen Prüfung zu unterwerfen, wobei diese Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand zu erfolgen hat (Rn. 31).
Nachdem der Prospekt in Bezug auf die Erteilung der behördlichen Genehmigungen für die Stellplätze des geschlossen Immobilienfonds widersprüchliche Angaben enthielt, meint der Bundesgerichtshof, dass die beratende Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorgelegen haben.
Da die beratende Bank diesem Widerspruch in Bezug auf die Erteilung der behördlichen Genehmigungen nicht nachgegangen war, wurde diese zum Schadensersatz verpflichtet.
Beitragsnummer: 19509